Neuregelungen für digitale Produkte im BGB
§§ 327 – 327s BGB treten zum 01.01.2022 in Kraft
Das neue Unterkapitel für Verbraucherverträge im BGB gilt für Verträge über digitale Inhalte. Hierunter fallen Verträge über digitale Dienstleistungen, Daten die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden oder die Nutzung von digitalen Inhalten umfasst. Hierunter fallen u.a. Streamingangebote, aber auch Apps oder Software die zum Download steht.
Aktualisierungspflilcht
Unternehmen die Verbrauchern solche digitalen Inhalte – bspw. zum Download – zur Verfügung stellen, müssen dem Verbraucher zukünftig Aktualisierungen der Inhalte bereitstellen. Dies muss – mindestens für die vereinbarte Vertragsdauer – jedenfalls aber für die Dauer geschehen, die das digitale Produkt üblicherweise genutzt wird.
Haftungsausschluss, wenn Verbraucher Aktualisierung unterlässt
Unterlässt der Verbraucher es, eine bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, kann die Haftung des Unternehmers für Produktmängel ausgeschlossen sein, wenn der Unternehmer zuvor über die Verfügbarkeit der Aktualisierung informiert hat und der Produktmangel auf die unterlassene Installation zurückgeführt werden kann.
Kurze Verjährungsfrist & Beweislastumkehr
Neu ist auch die kurze Verjährungsfrist von nur 2 Jahren für Ansprüche bei mangelhaften digitalen Produkten.
Auch eine Beweislastumkehr, die eine Mangelhaftigkeit des digitalen Produktes vermutet, wenn das Produkt innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung mangelhaft wird, ist neu und stärkt die Rechte der Verbraucher.
Eine Überprüfung, ob Unternehmen die neuen Regelungen für Verbraucherverträge bei digitalen Produkten im Blick haben und entsprechend umsetzen, ist – insbesondere aufgrund der Vermutung des Produktmangels und kurzen Verjährungsfrist – sinnvoll.
RAin Alexa Frey, Fachanwältin für IT-Recht