Überwachung der Trainingsflächen datenschutzwidrig

Das VG Ansbach befasst sich in einem aktuellen Urteil (23.02.2022 – AN 14 K 20.00083) mit der Frage, ob ein Fitnessstudio seine Trainingsflächen videoüberwachen darf.

Anlass für den Rechtsstreit war die Beschwerde einer Kundin bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Grund hierfür war die, während der Öffnungszeiten, durchgehende Überwachung der Trainingsfläche und Trainingsräume. Das Material wurde 48 Stunden aufbewahrt und danach gelöscht.

Das Studio gab an, die Überwachung finde statt, um zum einen Diebstähle und Sachbeschädigungen aufklären zu können. Zum anderen würden die weiblichen Gäste vor sexuellen Übergriffen geschützt, da das Personal nicht durchgehend alle Flächen im Blick habe. 

Datenschutzbehörde untersagte Überwachung

Die Datenschutzbehörde untersagte die Überwachung. Es fehlte an einer Einwilligung der Trainierenden in die Videoüberwachung. Die am Eingang angebrachten Warnhinweise bezüglich der Videoüberwachung ersetzen keine – aktive – Einwilligung der Trainierenden.

Darüber hinaus bestand auch keine Ermächtigungsgrundlage über den abgeschlossenen Fitnesstudiovertrag und die damit verbundenen Nebenpflichten (Schutz der Trainierenden).

Freiheit von Überwachungsmaßnahmen in der Freizeit

Gerade im Freizeitbereich dürfe man aber von der Freiheit von Überwachungsmaßnahmen ausgehen, so das Gericht. Da die gesamte Fläche videoüberwacht wurde, konnte sich ein Trainierender der Überwachung auch nicht entziehen. 

Überwiegendes Interesse der Trainiernden

Das allgemeine Persönlilchkeitsrecht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege daher die Rechte des Studiobetreibers. Dieser könne und müsse den Schutz der Trainierenden und des – eigenen und fremden – Eigentums mit milderen Mitteln, wie der Aufstockung des Personals erreichen.

Das Studio musste die Videoüberwachung zukünftig unterlassen. 

RAin Alexa Frey, Fachawnältin für Informationstechnologierecht

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