Neue Pflichten für Arbeitgeber ab dem 01.08.2022

„5 vor 12“
…ist es für Arbeitgeber (auch und gerade für #KMU, #Personengesellschaften, #Freiberufler, #Selbstständige, die weder in einem Arbeitgeberverband organisiert sind noch selbst einer Tarifbindung unterliegen) mit Blick auf die Änderungen des #Nachweisgesetzes (NachwG) zum 01.08.2022, sofern
👉🏻 neue Mitarbeiter (selbstverständlich auch geringfügig Beschäftigte!) nach dem 01.08.2022 beschäftigt werden sollen oder bereits ein Arbeitsverhältnis mit Beginn ab dem 01.08.2022 vereinbart wurde und
👉🏻 bislang die wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schriftlich fixiert wurden, bspw. weil schon bislang keine standardisierten und aktualisierten Arbeitsverträge im Betrieb vorgehalten wurden.
Zwar ist auch weiterhin der Abschluss eines Arbeitsvertrages mündlich möglich, allerdings müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen ab dem 01.08.2022 – auch in der digitalen Neuzeit! – immer noch in Schriftform zumindest mitgeteilt werden.
Bußgelder möglich
Folge bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Erfüllung der Nachweispflicht? 👉🏻 Bußgelder bis 2.000 EUR!
Aber auch in bereits laufenden Arbeitsverhältnissen sind auf Anforderung der Mitarbeiter oder bei wesentlichen Änderungen ab dem 01.08.2022 sehr kurzfristig die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und nachzuweisen.
🤔Was ist zu tun?
Gerade in kleineren Betrieben sind schriftliche Arbeitsverträge „auf der Höhe der Zeit“ erfahrungsgemäß eher Mangelware – mündliche Abreden oder vermeintlich einschlägige „Formulare“ aus dem Netz oder von (nicht anwaltlichen) Beratern dagegen sehr häufig anzutreffen.
Das wird nicht mehr funktionieren oder eben teuer…
Alle Arbeitgeber sollten ab sofort einen eigenen arbeitsvertraglichen Standard durch Muster-Arbeitsverträge etablieren, der in jedem Einzelfall nicht nur den „neuen“ Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt, sondern bspw. auch die Besonderheiten des Befristungsrechts und die sich durch die sukzessiven Anpassungen des Mindestlohns ergebenden Änderungen für die Beschäftigung von „Minijobbern“ berücksichtigt.
Anders ausgedrückt: Die nächste #Betriebsprüfung ist um (zumindest) einen Prüfungspunkt erweitert!

RA Matthias Wonschik, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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