Alternative Heilmethoden: So umfassend muss die Aufklärung sein
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Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) Dresden prüfte in einem Berufungsverfahren (23.7.2024, Az.: 4 U 1610/21), inwieweit ein Arzt seinen Patienten informieren muss, wenn er eine alternative, von der Schulmedizin abweichende Therapie einsetzt – in diesem Fall eine Ausleitungstherapie mit sogenannten Chelatbildnern. Dem Patienten ging es in der Folge immer schlechter – er klagte schließlich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Was war passiert?
Der Patient hatte sich 2017 in die „Praxis für Ganzheitsmedizin & Prävention“ begeben, um sich ganzheitlich wegen einer Erschöpfungssymptomatik mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie allgemeiner Unruhe behandeln zu lassen.
Zunächst wurde der Patient konservativ mit Eisenpräparaten behandelt. Nach Durchführung eines sog. Provokationstests diagnostizierte der Arzt eine Schwermetallbelastung, die mit einer „Ausleitungstherapie“ in Form einer Infusion behandelt werden sollte. Dem Patienten ging es in der Folge immer schlechter, was zur stationären Aufnahme in einem Klinikum führte, wo er wegen einer schweren Thrombozytopenie mit mittelgradiger Leberschädigung behandelt werden musste.
Das – im erstinstanzlichen Klageverfahren – eingeholte Sachverständigengutachten sah die Ursache der Beschwerden des Patienten in der Gabe einer unzulässig weit überhöhten Menge von Alpha-Liponsäure bei der „Ausleitungstherapie“. Über diese Therapie und deren Risiken hatte der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
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