Ärztliche Tätigkeit bei einer Telemedizin-Plattform: Wie rechtssicher sind die Angebote?

Sie heißen TeleClinic, Scheindoc, DrAnsay oder Medgate, um nur einige zu nennen. Auf diesen Telemedizin-Plattformen können sich Patienten von dort tätigen Ärzten krankschreiben lassen oder Rezepte bestellen. Dabei stellt sich die Frage, wie rechtssicher diese Angebote aus Sicht der Mediziner sind.

Medizinrechtsanwältin Alexa Frey erklärt, was Ärzte wissen müssen.
Immer wieder erreichen deutsche Medizinrechtskanzleien Anfragen von Ärzten zu Verträgen mit Anbietern von Telemedizin. Es handelt sich um Internetseiten, die es Patienten ermöglichen sich online krankschreiben zu lassen oder ein (Folge-)Rezept zu erhalten.
Ärzte können die – oft technisch gut umgesetzten und in den Medien stark beworbenen – Internetseiten durch Kooperationsverträge nutzen und dort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte kostenpflichtig ausstellen.
Die Kooperation mit einem bestehenden Plattformbetreiber ist attraktiv, da die technische Umsetzung und Pflege der Plattform nicht durch Behandler erfolgen muss. Auch muss der Arzt nicht für die Plattform werben.
Aus Sicht der Behandler stellt sich aber die Frage, inwieweit derartige Angebote aus rechtlicher Sicht „sicher“ sind.

Betreiber als reiner Plattformanbieter

Die Betreiber stellen in der Regel „nur“ die Internetseite als Plattform zur Verfügung. Die Verträge der Betreiber sind ähnlich konzipiert. Die Betreiber sind i.d.R. keine Ärzte, auch wenn die Namensgebung mancher Angebote dies suggeriert.
Um hier einen Überblick zu geben, werden hier beispielhaft die Vertragsinhalte eines der größeren Plattformbetreiber geschildert.
Der Vertrag ist meist als Softwarenutzungsvertrag überschrieben und gewährt dem Arzt eine Lizenz zur Nutzung der Plattform. Der Arzt muss seine Identität und Qualifikation gegenüber dem Betreiber durch Vorlage von Personal- und Arztausweis, Approbationsurkunde, Facharztzeugnis sowie weiterer Qualifikationsnachweise nachweisen. Zudem muss der Arzt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorhalten.
Die Abrechnung gegenüber dem Patienten erfolgt durch den Plattformbetreiber. Der Arzt erhält für jede „Behandlung“ einen unteren einstelligen Eurobetrag als Verdienst. Gerade bei derart niedrigen Vergütungen „lohnt“ sich dies für den Arzt nur, wenn die vom Plattformbetreiber vorgefertigten Rezepte und AUs nur noch vom Arzt unterzeichnet werden (müssen).

Rechtliche Fallstricke

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