Versagung der Anstellungsgenehmigung für MVZ-Arzt

In einem aktuellen Urteil hat das BSG die Anstellung des Arztes verneint, da es – aufgrund der Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung des Arztes in der MVZ-Gesellschaft – an dem notwendigen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis fehle.

Das Urteil des BSG (B 6 KA 2/21 R) bedient sich zunächst der bereits, aus sozialversicherungsrechtlichen Strietigkeiten bekannten, Argumentation zur fehlenden Abhängigkeit der Beschäftigung. Hier wurde bei fehlender Weisungsgebundenheit des Arztes eine Angestelltenstellung verneint und auf eine faktisch selbständige Tätigkeit des Arztes verwiesen.

Stellung des Arztes in der MVZ-Gesellschaft maßgeblich

Im konkreten Fall hatten zwei Ärzte zugunsten ihrer Anstellung in der MVZ-Gesellschaft auf ihren Vertragsarztsitz verzichet und die Anstellungsgenehmigungen beantragt.

Für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung der Ärzte lenkte das BSG den Blick auf die konkrete Ausgestaltung der MVZ-Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerverträge.

Das BSG hielt an der Versagung der Anstellungsgenehmigungen durch den Zulassungsausschuss fest. Es war der Ansicht, die beiden Ärzte stünden in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des MVZ, da sie selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer – aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und der Ge-schäftsführerverträge – derart Einfluss auf die MVZ-Gesellschaft nehmen könnten, dass dies einer selbständigen und nicht einer abhängigen Tätigkeit gleichkomme.

Die beiden Ärzte waren zu je 50% an der MVZ-Gesellschaft beteiligt und hatten zudem die Geschäftsführung inne. Das BSG  sah in der Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung und der daraus folgenden Einflussmöglichkeit eine, mit der selbständigen Tätigkeit in freier Praxis, vergleichbare Tätigkeit. Anstellungsgenehmigungen konnten daher aufgrund der fehlenden Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis nicht erteilt werden.

Folgen für die Praxis

Für die Praxis stellt sich die spannende Frage wann und wie schnell die Zulassungsausschüsse für Ärzte diese Entscheidung in deren Spruchpraxis übernehmen werden.

Faktisch dürfte das Urteil das „Ende“ der gängigen Praxis der Anstellung des Arztes im „eigenen“ MVZ einläuten. Dies dürfte vor allem die Umgestaltung von Praxen in eine MVZ-GmbH – um diese für Investoren attraktiv zu machen – zukünftig schwieriger machen.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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