Darf ein Dermatologe kosmetische Behandlungen in einer „medical beauty LOUNGE“ anbieten?

Dermatologe wirbt irreführend für Kosmetikstudio

 

Das LG Frankfurt hat einem Dermatologen verboten, sein der Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio „Medical Beauty Lounge“ und dortige Angestellte „Medizinkosmetikerinnen“ zu nennen. Dies erwecke den unzutreffenden Eindruck, es würden medizinische Leistungen erbracht werden.

Ein Facharzt für Dermatologie betrieb eine dermatologische Privatpraxis. An die Praxis angeschlossen war ein Kosmetikstudio mit dem Namen „Medical Beauty Lounge“. In diesem Studio wurden kosmetische Gesichtsbehandlungen angeboten, die auf der Homepage als „medizinische Therapien“ ausgewiesen waren und von „gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“ erbracht werden.

 

Ein Fachverband, dem u.a. die Landesärztekammer Hessen, die Bundesärztekammer als auch zahlreiche Industrie- und Handelskammern angehören, hatte den Dermatologen zunächst abgemahnt und im Anschluss daran Klage erhoben. Ziel der Klage war, dass es der Dermatologe zukünftig unterlässt, ein Kosmetikstudio zu betreiben und mit „medizinischen Therapien“ und „Medizinkosmetikerinnen“ zu werben. (…)

Den gesamten Beitrag von Frau RAin Alexa Frey lesen Sie unter coliquio.de

 

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