Versicherungspflicht für Vertragsärzte

Neu-Regelung des § 95e SGB V schreibt Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicheurng vor

Ende Juli 2021 wurde die Pflicht für Vertragsärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in das Sozialgesetzbuch aufgenommen.

Dabei soll das „individuelle Haftungsrisiko“ des Vertragsarztes abgesichert werden. 

Mindestversicherungssumme

Die Regelung umfasst auch eine Mindestversicherung von 3 Millionen Euro für Personen- & Sachschäden.

Diesen Versicherungsschutz muss der Vertragsarzt bspw. beim Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte nachweisen.

Überprüfung des Versicherungsschutzes

Das Gesetz gibt Anlass für Vertragsärzte die bestehenden Versicherungsverträge zu überprüfen. Hier sollte insbesondere das individuelle Risiko des Vertragsarztes und das Erreichen der Mindestversicherungssumme geprüft werden.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht & IT-Recht

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