Beweiswert der AU-Bescheinigung weggefallen?

Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gehört zum ärztlichen Arbeitsalltag. Gleichwohl rückt sie zunehmend in den Fokus arbeitsgerichtlicher Verfahren. Warum eine sorgfältige Diagnosestellung entscheidend ist, zeigt ein aktuelles Urteil.

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (v. 19.11.2025 – 8 SLa 372/25) ging es um die Beurteilung einer AU-Bescheinigung bei psychischen Beschwerden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und ließ sich noch am selben Tag krankschreiben. Grund für die Arbeitsunfähigkeit waren psychische Beschwerden. Es folgten mehrere AU-Folgebescheinigungen, die exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist reichten.
Aufgrund von Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Entgeltfortzahlung beim zuständigen Arbeitsgericht. Die Ärztin, die die AU ausgestellt hatte, wurde durch das Arbeitsgericht als Zeugin geladen und zu der Ausstellung der AU-Bescheinigung befragt.
Die Ärztin gab im Rahmen ihrer Zeugenaussage an, dass nur einzelne AU-Bescheinigungen von ihr persönlich unterschrieben wurden, die Symptome nur eingeschränkt erhoben wurden und die Krankschreibung maßgeblich auf den Angaben der Patientin beruhte.

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