Cyberstalking - Bundestag beschließt Gesetzentwurf

„Stalking“-Paragraph § 238 StGB wird angepasst

Die Tatbestandsvoraussetzungen des sog. Stalking-Paragraphen werden durch den Gesetzentwurf herabgesetzt. Die bisherige Strafandrohung von Haft bis zu drei Jahren bleibt hingegen unverändert. 

Das unbefugte Umleiten oder Ausspähen von Daten des Opfers sowie das Anlegen von sog. Fake-Profilen soll zukünftig von dem Tatbestand erfasst sein. Die Verbreitung von Bildaufnahmen – insbesondere aus dem Intimbereich des Opfers – soll ebenfalls strafbar sein (sog. „Revenge Porn“). Auch das Bestellen von Waren im Internet für das Opfer, wird zukünftig als Tathandlung erfasst.

Zusätzlich wurde § 238 StGB in ein Offizialdelikt umgewandelt. Bisher war die Strafverfolgung – als relatives Antragsdelikt – von dem Willen des Opfers abhängig. Nun  können die Strafverfolgungsbehörden – auch ohne Antrag des Opfers – tätig werden. Mit der Umstellung soll auf die gestiegene Bedeutung der Nachstellungskriminalität in der öffentlichen Wahrnehmung reagiert werden.

 

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für IT- und Medizinrecht

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