Keine Vergütung von Facebook-Likes durch Apotheke

Das Landgericht Bonn hatte über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Apotheke zu entscheiden

Die Apotheke unterhielt Heimversorgungsverträge mit örtlich ansässigen Senioreneinrichtungen. Die Bewohner des Seniorenheimes erhielten von der Apotheke ein Rundschreiben, in dem über die Kooperation und Rabattaktionen der Apotheke informiert wurde.

Die Apotheke hatte damit geworben, dass Kunden über die Facebook-Seite der Apotheke für jeden „Like“ je zwei Treue-Taler erhielten, die dann beim Einkauf in der Apotheke eingelöst werden können.

Unzulässiger geldwerter Vorteil

Die Rechtsprechung hält Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter für unzulässig. Zwar sei ein „Like“ keine Empfehlung, dennoch spiegele die Zahl der „Likes“ im allgemeinen Bewusstsein eine gewisse Beliebtheit wider, die auf eine Kundenzufriedenheit schließen ließe.

Daher sei sowohl die Webung mit gekauften „Likes“ als auch der Kauf von „Likes“ als wettbewerbswidrig anzusehen.

Die Vergabe der Taler für „Likes“ stelle einen geldwerten Vorteil dar. Es sei dabei unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Einlösung dieser Taler komme oder nicht. Zudem sei die Werbung mit den Treue-Talern irreführend.

Das Urteil bestätigt die „harte“ Linie der Gerichte bei der Vorteilsgabe durch Apotheken.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & IT-Recht

 

 

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