Arzt war nicht für den Tod eines Seniors verantwortlich
„
Vor dem Amtsgericht Biberach ging es um einen möglichen Behandlungsfehler. Am Ende forderte auch die Staatsanwaltschaft einen Freispruch
Ein 83-jähriger stürzt bei einem Ausflug in die Stadt. Er kommt mit einer Oberschenkelhalsfraktur ins Krankenhaus. Die Klinik versorgt den Mann stationär, nach acht Tagen kehrt er zurück in das Pflegeheim, in dem er seit einem früheren Sturz lebt. Sein Zustand verschlechtert sich dort zusehends. Knapp einen Monat später stirbt der Mann im Krankenhaus. Der Sohn mutmaßt Mängel in der Pflege und der Behandlung. Er stellt Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen den behandelnden Arzt.
Gerinnungsmittel vorzeitig abgesetzt
Die Staatsanwaltschaft Ravensburg bearbeitete die Anzeige und bestellte dazu einen medizinischen und eine forensische Sachverständige. Zu klären war die Frage, ob der Arzt für den Tod seines Patienten verantwortlich zu machen ist. Im Strafbefehl hatte die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass der behandelnde Arzt durch das frühzeitige Absetzen eines Gerinnungsmittels die bei einer Obduktion festgestellte Todesursache einer beidseitigen Lungenembolie verursacht hätte. Der Arzt hätte gegen die vorgegebenen Richtlinien verstoßen und somit seine ärztliche Sorgfaltspflicht missachtet. Das Amtsgericht verhandelte diesen Fall, der bei einem Schuldspruch für den Mediziner dessen berufliches Aus hätte bedeuten können.
Patient wehrt sich gegen Injektionen
In dem Heim, in dem der ältere Herr lebte, wird die hausärztliche Versorgung mit Besuchen der Ärzte vor Ort durchgeführt. Nach der Rückverlegung des Mannes aus dem Krankenhaus gestaltete sich der Kontakt zu ihm schwierig. Es kam häufig zu aggressivem Verhalten, er wehrte sich gegen die notwendigen Gerinnungsspritzen und gegen die angeordnete Bandagierung seiner Beine. Der behandelnde Arzt stellte zur bekannten Demenz zusätzlich das Vorhandensein eines Delirs fest. Delire treten häufig im Gefolge von größeren chirurgischen Eingriffen auf, das Risiko, sich ein Delir einzuhandeln, ist bei alten Menschen sehr hoch und geht auch einher mit einem höheren Sterberisiko.
Medizinische Richtlinie ist keine verbindliche Vorgabe
Nachdem die Behandlung des Mannes, insbesondere die Gabe der notwendigen Injektionen immer schwieriger wurde, entschied der Arzt, die Injektionen vorzeitig zu beenden und dafür andere Therapie anzuwenden, die vom Patienten eher toleriert wurde. Dabei verließ der Mediziner die Vorgaben der entsprechenden Richtlinien zur Thrombosebehandlung. Allerdings, so die Argumentation der Fachanwältin, ist eine Richtlinie keine verbindliche Vorgabe. Wer einen guten Grund zur Abweichung habe, könne diesen anführen. Was der Mediziner für sich auch beanspruchte: Eine Blutgerinnungsbehandlung ohne die Einwilligung des Patienten und mit dem Risiko, dass der Patient bei einem Sturz vielleicht noch üblere Folgen zu erleiden habe, rechtfertige seine Vorgehensweise.
Medizinisches Grundlagenseminar
Die Befragung der beiden Sachverständigen geriet zu einem medizinischen Grundlagenseminar. Kann bewiesen werden, dass das Absetzen des Medikaments den Tod des Mannes verursacht hat? Die forensische Sachverständige schilderte das Ergebnis der Obduktion: Die Herzkranzgefäße waren stark verengt, es gab Gewebeveränderungen, die auf Infarkte hinweisen. Es fanden sich beidseits der Lungenarterien Emboli, die zu einer direkten Rechtsherzüberlastung führten und damit den Tod des Mannes verursachten. Ob die Emboli auf die fehlenden Blutverdünnungsmittel zurückzuführen sind oder ob der Mann bei all den vorhandenen Vorschäden einem altersentsprechenden Tod erlegen ist, lasse sich aus dem Obduktionsbefund nicht ablesen.
Auch der medizinische Sachverständige sah keine Versäumnisse des behandelnden Arztes. Er wies auf die vorliegenden weiteren Diagnosen hin, Verwirrtheit, Exsikkose und ein vorbelastetes Herz, welche ebenfalls zu Thrombosen führen könnten. Nach den Ausführungen der Sachverständigen nahm Oberstaatsanwalt Mayer die Vorwürfe aus dem Strafbefehl zurück. In seinem Plädoyer beantragte er einen Freispruch für den Mediziner.
Artikel von Andrea Rexer
Schwäbische Zeitung, veröffentlicht 02.03.2026, 05:11
„
