Umwandlung von Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn!?

Mit dieser Aussage hat sich das Landgericht Darmstadt in einer aktuellen Entscheidung vom 15.03.2021 auseinandergesetzt.  

In diesem Verfahren wurde ein Hersteller von Dentalprodukten und -technologien für Zahnärzte und Zahntechniker von einem Wettbewerbsverband belangt, der in den werbenden Aussagen des Herstellers zu dem von ihm vertriebenen CAD/CAM-gestützten Systemen einen Wettbewerbsverstoß deshalb erblickte, weil die Aussagen den Eindruck vermitteln würden, dass Zahnärzte beim Betrieb eines Eigenlabors entgegen § 9 Abs.1 GOZ einen eigenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürften.

Dem ist das LG entgegengetreten und konnte einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nicht feststellen.

Im Gegenteil:

Obgleich der Wortlaut von § 9 Abs.1 GOZ von „tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten als Auslagen“ des Zahnarztes spricht, schließe dies die Abrechnung eines angemessenen Gewinnanteils beim Betrieb eines Eigenlabors nicht aus.

Zur Begründung verweist das LG zutreffend auf den Vergleich mit Fremdlaborkosten, die durchweg eine – in der Regel nicht offen ausgewiesene – Gewinnmarge des Labors beinhalten, welche sodann als Teil der „Auslagen“ des Zahnarztes mit abgerechnet wird. Dass es dem Zahnarzt nach Sinn und Zweck des § 9 Abs.1 GOZ anerkanntermaßen grundsätzlich verwehrt ist, einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften, ist nach Auffassung des Gerichts primär darin begründet, dass der Zahnarzt bei der Kooperation mit einem Fremdlaborkosten lediglich Kosten weiterreiche ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Diese Überlegungen greifen jedoch dann nicht, wenn der Zahnarzt ein eigenes Praxislabor betreibt; dieser würde stattdessen schlechter gestellt als ein Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet. Den Einwand der „Wettbewerbshüter“, wonach ein über das Eigenlabor (zusätzlich) zu erzielender Gewinn dem Zahnarzt berufsrechtliche unerwünschte Anreize liefern könnte, sieht das LG ebenfalls nicht begründet, da es nunmal in allen Bereichen „schwarze Schafe“ geben könne, bspw. in Gestalt von unzulässig ausgestalteten Kooperationen mit Fremdlaboren (Stichwort: „Kick-Back-Zahlungen“).

Hieraus auf eine generelle Unzulässigkeit eines Eigengewinnanteils im Rahmen von § 9 GOZ zu schließen, ist dem LG deshalb zu weitgehend. Eine hinreichende Beschränkung ergebe sich dabei nach Ansicht des Gerichts bereits aus § 9 GOZ selbst, wonach eben lediglich „angemessene Kosten“ abgerechnet werden können, was eine „willkürliche“ Kalkulation des eigenen Gewinnanteils ausschließe.

Risikominimierung für Zahnärzte 

Für Zahnärzte, die ein Eigenlabor betreiben, reduziert sich mit dieser Entscheidung das Risiko, wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. GOZ belangt zu werden.

RA Matthias Wonschik, Fachanwalt für Medizin- & Arbeitsrecht

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