Kein Gutschein für positive Google-Bewertung

Das Angebot Kunden oder Verbrauchern für die Abgabe einer positiven Google-Bewertung einen 50€-Gutschein zu versprechen, ist unzulässig.

Das Landgericht Hildesheim hatte in einer Klage einer Verbraucherzentrale über diese Fragestellung zu entscheiden (Urteil v. 28.12.2021 – 11 O 12/21).

Ein Betrieb versendete an seine Kunden E-Mails, in denen die Kunden zur Abgabe von positiven Google-Bewertungen auf der Seite des Unternehmens aufgefordert wurden.

Belohnung für den entstandenen Aufwand

Die Kunden sollten für diesen „Aufwand“ mit einem Gutschein i.H.v. 50€ bspw. für Amazon „belohnt“ werden. 

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung zukünftig derartige E-Mails zu versenden und hatte damit Erfolg. Das Landgericht sah in der E-Mail eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Handlung. 

Wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlung

Bei einem Zustandekommen von positiven Kundenbewertungen bei entsprechender Belohnung mit dem Gutschein, handle es sich um eine wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlung. 

Nicht nur die Werbung mit Google-Rezensionen in denen kein Hinweis auf die Bezahlung erfolgte, sondern auch bereits die Übersendung der E-Mail in der ein Gutschein angeboten werde, stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Das Unternehmen musste daher unverzüglich – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung – unterlassen. 

Keine Gegenleistung für Bewertung

Hieraus folgt, dass Unternehmen ihre Kunden nicht zu einer postiven Bewertung auffordern und dafür Vorteile versprechen dürfen.

Hierunter fällt aus unserer Sicht nicht nur das Versprechen eines Gutscheins eines anderen Unternehmens, sondern auch Vorteile oder Rabatte bei der nächsten Leistung des Unternehmens selbst.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für IT-Recht

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