Hinweisgeberschutzgesetz kommt!

Das Hinweisgeberschutzgesetz passiert heute – vorausschichtlich – den Bundesrat und soll 3 Monate nach Verkündung in Kraft treten.

UPDATE: Der Bundesrat hat die Zustimmung zum Hinweisgebergesetz am 10.02.2023 verweigert. Nichtsdestotrotz ist mit der Einführung eines geänderten Hinweisgeberschutzgesetzes zu rechnen, da Deutschland die EU-Whistleblowing-Richtlinie bereits bis Ende 2021 hätte umsetzen müssen.

 

Was Unternehmen dennoch wissen müssen:

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine interne Hinweisstelle einzurichten, bei der Beschäftigte Verstöße jeglicher Art melden können.

Dabei kann es sich um strafrechtliche oder bußgeldbewährte Verstöße handeln, aber auch Verstöße gegen den Datenschutz, die IT-Sicherheit, arbeitsrechtliche Vorschriften, etc. sind hiervon umfasst.

Anonyme Hinweise müssen möglich sein

Notwendig ist dafür die Ernennung einer fachlich qualifizierten Person, die die Hinweise entgegen nimmt. Dafür ist auch  eine entsprechende technische Anbindung notwendig, die die Erreichbarkeit dieser internen Stelle ermöglicht. Dabei muss die anonyme Meldung technisch möglich sein. Hierzu existiert bereits jetzt ein großes Angebot an bspw. browsergestützter Meldesoftware.

Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass nur die berechtigte Person Zugriff auf die gemeldeten Sachverhalte und zur Verfügung gestellten Daten hat.

Interne und externe Meldestellen

Das Gesetz sieht die Einrichtung interner und externer Meldestellen vor und meint mit interner Stelle solche Stellen, die das Unternehmen einrichtet. Externe Meldestellen werden durch den Bund, die Länder oder einzelne Verwaltungsorgane zur Verfügung gestellt.

Unternehmen könen aber ihre interne Stelle auch an qualifizierte Dritte – bspw. Rechtsanwälte, Steuerberater, etc. – „auslagern“.

„Ausgelagerte interne“ Stelle

Die Einrichtung einer solchen augelagerten internen Stelle hat den Vorteil, dass die Trennung von Unternehmensdaten und gemeldeten Daten bereits durch die räumliche Trennung erfolgen kann. Zudem kann hier oft eine höhere fachliche Qualifikation gewährleistet werden, als innerhalb kleinerer mittelständischer Unternehmen vorhanden ist. Das Auslagerung führt auch dazu, dass die Meldung durch alle Beschäftigte im Unternehmen erfolgen kann.

Falls Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz – insbesondere zur ausgelagerten interenen Stelle – haben, sprechen Sie uns an!

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- und IT-Recht

Münsterplatz 23
T +49 731 967 95-0

Heimstraße 11
T +49 731 155 390-0

89073 Ulm

kanzlei@wws-ulm.de