MoPEG – Immobilien GbR

Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Mit dieser Gesetzesänderung wird die GbR im BGB (§§ 705 ff. BGB) neu geregelt. Die hiermit verbundenen Änderungen gelten für alle GbR und nicht nur für solche, die erst ab 2024 gegründet werden.

Die GbR wird nun von Gesetzes wegen als rechtsfähig anerkannt und kann im – neu dafür geschaffenen – Gesellschaftsregister eingetragen werden. Ein Muss ist diese Eintragung aber nicht.

Einzige Ausnahme, wenn eine GbR Grundstücke erwerben möchte. Dafür wird zukünftig eine Eintragung im Gesellschaftsregister notwendig sein. Für die bisherigen Eintragungen gilt Bestandsschutz, soweit hier keine Änderungen vorgenommen werden.

Ab 1. Januar 2024 kann die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch daher nur noch dann vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.

Zu beachten ist, dass es keine Übergangsregeln für bereits im Grundbuch eingetragene GbR gibt. Es muss daher rechtzeitig reagiert werden, wenn nach dem Stichtag 1. Januar 2024 Verfügungen über Immobilienrechte notwendig werden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister hat elektronisch in notariell beglaubigter Form zu erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n. F. i. V. m. § 12 HGB). Das Verfahren entspricht dem der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
Dem Antrag sind die Informationen zu Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters beizufügen. Außerdem sind Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zu machen.

Sollten eine Immobilien-/Grundstücks GbR zukünftig weitere Grundstücke erwerben bzw. Änderungen bei den bisherigen Grundstücken vornehmen wollen, so sollten Sie über die frühzeitige Eintragung Ihrer GbR im Gesellschaftsregister nachdenken.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

RA Matthias Hochheimer, Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht

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