⚖️BGH bestätigt Werbeverbot im Internet für Cannabis!

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil (26.03.26 – I ZR 74/25) entschieden, dass Werbung auf Internetplattformen zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken unzulässig ist. Diese Praxis verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung aus § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Entscheidung ist konsequent und schafft Klarheit beim Angebot von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über entsprechende Internetplattformen.

Dasselbe dürfte für Angebote von anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wie Potenzmitteln und Abnehmspritzen gelten. Hier zeigt sich ein wachsender Onlinemarkt von – oft im Ausland ansässigen – Plattformbetreibern.

Neben der werberechtlichen Problematik fehlt es bei solchen Angeboten zudem oft an einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, der aber zumindest für die Erstverordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zwingend ist. Für an diesen Angeboten teilnehmende Ärzte ergeben sich erhebliche berufsrechtliche Probleme, da gerade ausländische Angebote – nicht auf deutsches Arztrecht abgestimmt sind. 

Bedauerlich ist, dass derartige – oft unseriöse – Angebote nur im Rahmen einer Abmahnung eines Mitbewerbers angegriffen werden können. Erfahrungsgemäß sehen sich die entsprechenden Aufsichtsbehörden bei ausländischen Betreibern als nicht zuständig an. Soweit ein Internetangebot sich in deutscher Sprache an den deutschen Markt richtet und eine Auslieferung der Medikamente nach Deutschland standardmäßig vorgesehen wird, halte ich diese Rechtsauffassung allerdings für fehlerhaft.

Sie sind Arzt und möchten sich an einer solchen Internetplattform beteiligen oder eine solche abmahnen? Dann sprechen Sie mich an!

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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