Zur Veröffentlichung von Kinderfotos auf Social Media

Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien, ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile notwendig. 

Das OLG Düsseldorf musste sich aktuell mit dieser Fragestellung befassen (Beschluss vom 20.07.2021 Az. 1 UF 74/21).

In dem Fall ging es um ein getrennt lebendes Ehepaar mit zwei Töchtern. Das Sorgerecht stand den Eltern gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Mutter, sind aber regelmäßig beim Vater.

Werbung für Friseursalon der neuen Partnerin

Die Lebensgefährtin des Vaters betreibt einen Friseursalon mit einem Facebook- und Instagram-Account. Die Friseurin hatte Fotos der beiden Mädchen gemacht und zu Werbezwecken auf den Social-Media-Accounts des Salons gepostet. Der Vater hatte der Verbreitung der Fotos seiner Töchter in den sozialen Medien zugestimmt.

Die Mutter der Mädchen forderte die Lebensgefährtin ihres Mannes per E-Mail dazu auf, die Bilder unverzüglich zu entfernen. Die Friseurin kam dem nicht nach, sondern veröffentlichte sogar noch weitere Bilder der Mädchen.

Die Mutter verlangte gegenüber der Friseurin die Entfernung der Bilder und zukünftige Unterlassung wegen unerlaubter Veröffentlichung. Der Vater war der Ansicht, seine alleinige Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos seiner Töchter sei ausreichend gewesen. Das Familiengericht hatte die Entscheidungsgewalt auf die Mutter übertragen, wogegen sich der Vater vor dem OLG Düsseldorf – erfolglos – zur Wehr setzte.

Privatsphäre der Mädchen betroffen

Das Gericht war der Ansicht, dass das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und Instagram schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder habe.

Das ergebe sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt.

Weiterverbreitung der Fotos nicht kontrollierbar

Die Weiterverbreitung der geposteten Fotos sei kaum kontrollierbar. Eine verlässliche und dauerhafte Löschung der Bilder sei nicht möglich. Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiere spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.

Aufgrund der Schwere des Eingriffs in das Kindeswohl hat das Gericht zunächst erläutert, dass eine solche Entscheidung durch beide Elternteile zu treffen sei. Sofern dies nicht möglich sei, müsse die Entscheidungsgewalt auf einen Elternteil übertragen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidungsgewalt auf die Mutter übertragen.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Informationstechnologierecht

 

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