Klarnamenpflicht bei Facebook?
Der BGH hat mit Urteil vom 27.01.2022 festgelegt, dass Facebook auch ohne Klarname genutzt werden kann.
Streitpunkt war, ob Nutzer ein Facebookprofil unterhalten dürfen, bei dem sie nicht unter dem richtigen Namen (sog. Klarname), sondern unter einem Pseudonym auftreten.
Facebook hatte den Nutzern in seinen Nutzungsbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des Klarnamens vorgeschrieben.
Der BGH stellte klar, dass eine Pflicht zur Nutzung des Klarnamens nicht besteht. Vielmehr dürfen Nutzer auf ihrem Facebook-Profil einen Fantasienamen oder ein Pseudonym verwenden.
Keine Änderung der Nutzungsbedingungen
Das Urteil bezieht sich lediglich auf einen Einzelfall. Derzeit hat Facebook die Nutzungsbedingungen nicht an das Urteil des BGH angepasst und den Passus mit der Klarnamenpflicht gestrichen.
Facebook begründet dies mit der Notwendigkeit für die Verbrechensbekämpfung. Danach muss – so Facebook – zumindest eine interne Anmeldung mit dem „wahren Namen“ erfolgen.
Notwendig für eine wirksame Verbrechensbekämpfung wäre aber eine Identitätsprüfung der Person, was bisher ebenfalls nicht vorgesehen ist und weitere rechtliche Probleme mit sich bringen würde. Insbesondere sollte dabei bedacht werden, dass ein Unternehmen wie Facebook durch eine solche Verpflichtung zur Identitätsprüfung (noch) mehr Daten der Nutzer erhalten würde.
Dem steht das Gebot entgegen, das Internet und Social Media auch anonym bzw. unter einem Pseudonym nutzen zu können und dürfen. Dies wurde durch den BGH durch das Verbot der Klarnamenpflicht bestätigt.
Es bleibt insoweit die weitere – rechtliche und gesellschaftliche – Entwicklung abzuwarten.
RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Informationstechnologierecht