Laserbehandlungen nur noch durch Arzt?
Die neue Verordnung für Strahlenschutz (NiSV) gilt seit Beginn des Jahres & schafft eine Vielzahl an Neuregelungen:
Die Neufassung soll dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Wirkungen von nichtionisierenden Strahlungsquellen dienen. Da Geräte mit dieser Funktionsweise oft bei rein kosmetischen Behandlungen und nicht selten ohne die notwendigen Kenntnisse genutzt werden, wurden hier zahlreiche neue Verpflichtungen statuiert.
Von der Verordnung sind Lasergeräte, Hochfrequenzgeräte und Ultraschallgeräte umfasst. Hiermit können Tätowierungen oder Haare entfernt werden, aber auch Falten geglättet und Fettreduktionen vorgenommen werden.
Anwendungsbereich der NiSV
Die NiSV gilt gerade für solche Behandlungen, die nicht medizinschen Zwecken dienen, demnach für rein kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen.
Seit dem Jahreswechsel gilt für o.g. Geräte, die rein kosmetisch genutzt werden, eine Meldepflicht bei der zuständigen Landesbehörde. In Baden-Württemberg sind in den Landkreisen die Landratsämter bzw. bei Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. In Bayern sind es die Gewerbeaufsichtsämter.
Fachkundenachweis bis 31.12.2021 vorzulegen
Personen, die kosmetische Behandlungen durchführen, müssen theoretische und praktische Kenntnisse (sog. Fachkundenachweis) vorweisen können. Erworben werden kann der Nachweis durch Weiter- bzw. Fortbildungen oder Schulungen. Die Frist zur Vorlage des Fachkundenachweises ist der 31.12.2021.
Arztvorbehalt für bestimmte Behandlungen
Die NiSV sieht einen Arztvorbehalt vor, der bestimmte Behandlungen nur Ärzten erlaubt. Hierunter fallen u.a. die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up aber auch die Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen.
Möglich ist aber, dass der Arzt diese Leistungen an entsprechend ausgebildetes Fachpersonal delegiert. Erforderlich ist dann aber ein entsprechender Fachkundenachweis der einzelnen Mitarbeiter.
RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & IT-Recht