Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Mit der Einführung des MoPeG soll insbesondere eine Öffnung der Handelsgesellschaften für Freiberufler erfolgen. Zukünftig könnten dann Praxen bspw. auch in der Form einer GmbH geführt werden, um auf diese Weise bspw. Haftungsbeschränkungen auch für andere Verbindlichkeiten als solche aus einer fehlerhaften Berufsausübung herbeizuführen. Hierfür müssen aber noch weitere Voraussetzungen im Ärztlichen Berufsrecht normiert werden. Erst wenn die Öffnung auch berufsrechtlich – in den einzelnen Bundesländern – umgesetzt wurde, kann eine Umwandlung der Praxis bspw. in eine GmbH erfolgen. Wichtig ist bei einer solchen Umwandlung, dass die Vertragsarztsitze „mitübergeben“ werden können, ohne dass es hierfür aufwändiger zulassungsrechtlicher Verfahren bedarf.

Für die – bisher für (zahn-)ärztliche Zusammenschlüsse schon zulässigen – Partnerschaftsgesellschaft (PartG) soll zukünftig auch die Verwendung von Phantasienamen möglich sein, eine Nennung mindestens eines Partnernamens – wie bisher – soll obsolet werden, was ggf. für Werbe- und Marketingzwecke (bspw. durch Etablierung einer „Marke“) interessant werden kann.
Für Praxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht zudem die Möglichkeit der Registereintragung. Hier darf nach Eintragung der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ geführt werden, was einer gesteigerten Transparenz und Verlässlichkeit im Rechtsverkehr und gegenüber Geschäftspartnern der Praxis zu Gute kommen kann. Neuerungen ergeben sich auch auf Gesellschafterebene, bspw. bei der Frage nach der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen.

Zukünftig kann es daher sinnvoll sein, die derzeitige Gesellschaftsstruktur Ihrer Praxis kritisch zu beleuchten und zu prüfen, ob andere, „neue“ Gesellschaftsformen eine attraktivere und ggfs. auch flexiblere Struktur schaffen können.

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