Kostenlose Implantat-Sprechstunde eines Zahnarztes rechtswidrig

Das Landgericht Baunschweig (22 O 582/20) verurteilte einen Zahnarzt zur Unterlassung von Zeitungswerbung

Der Zahnarzt hatte in einer 2019 erschienen Zeitung mit „3x wöchentlich kostenlose Implantatsprechstunde“ in seinem „Praxiszentrum“ geworben. 

Ein Verband klagte gegen den Zahnarzt wegen wettbewerbswidriger Werbung und bekam Recht. 

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegestz (HWG) 

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG. Die „Sprechstunde“ werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ärztliche Leistung angesehen. Ein Zahnarzt dürfe nach § 7 HWG aber keine kostenlosen ärztlichen Leistungen anbieten und bewerben. Es besteht daher ein Anspruch auf Unterlassung der – auch berufswidrigen, weil unsachlichen – Werbung. 

Einzelpraxis ist kein Praxiszentrum

Auch die Bezeichnung „Praxiszentrum“ wurde als unzulässig angesehen. Der angesprochene Verkehrskreis ginge bei einem Praxiszentrum von einer größeren Einrichtung aus, bei der sogar mehrere Praxen – gegebenenfalls sogar unterschiedlicher Fachrichtung – vorhanden seien oder jedenfalls eine Einrichtung, in der eine nicht unerhebliche Mehrzahl an (Zahn)Ärzten, eventuell auch unterschiedlicher Fachrichtungen, tätig ist. Der Zahnarzt betrieb aber eine Einzelpraxis mit lediglich einer angestellten Ärztin. 

Der Zahnarzt darf zukünftig nicht mehr mit der Bzeichnung des Zentrums werben. 

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & IT-Recht

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