MRT-Abrechnung durch Orthopäden ohne Fachkundenachweis MRT?

Dürfen Fachärzte für Orthopädie privatärztliche MRT-Leistungen auch dann abrechnen, wenn sie nicht über die Zusatzausbildung „MRT fachgebunden“ verfügen?  

Ein Privater Krankenversicherer verneinte dies unter Verweis darauf, dass dem Orthopäden der entsprechende Fachkundenachweis der Ärztekammer fehle, weshalb die von ihm durchgeführten Leistungen „fachfremd“ und deshalb entgegen § 1 Abs. 2 GOÄ nicht liquidierbar seien. Dieser Argumentation ist das LG Darmstadt mit Urteil vom 13.05.2020 entgegengetreten und hat entschieden, dass die tatsächliche Befähigung zur Anfertigung von MRT-Diagnostik auch dann vorliegen könne, wenn der durch die Landesärztekammer vorgegebene Fachkundenachweis „MRT fachgebunden“ nicht vorliegt.

Der betroffene Orthopäde verwies hinsichtlich seiner praktischen Befähigung, MRT-Untersuchungen sach- und fachgerecht durchzuführen, auf (aktuelle) Qualifikationsnachweise von anerkannten Berufsverbänden, u.a. des Deutschen Orthopädenverbandes e.V. und der Akademie Deutscher Orthopäden sowie im Übrigen auf seine langjährige Berufserfahrung. Demgegenüber trete der pauschale Verweis des Versicherers auf die fehlende Zusatz-Weiterbildung (MRT-fachgebunden) zurück. Auch sei das Gericht nicht verpflichtet, die  angeblich nicht vorliegende Qualifikation des Orthopäden mittels Sachverständigenbeweis abzuklären.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach konkrete Tatsachen und Umstände für die hinreichende Qualifikation des Facharztes für Orthopädie, der nicht Facharzt für Radiologie ist und der auch keine Zusatzweiterbildung nach der WBO besitzt, ausreichend sein können, um ihn zur Abrechnung von MRT-Diagnostikleistungen zu berechtigen.

RA Matthias Wonschik, Fachanwalt für Medizinrecht & Arbeitsrecht

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