Daten aus Mercedes-App müssen an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (20.07.21 – 3 Ws 369/21) entschieden, dass Mercedes die Daten aus der „Mercedes-me-connect“-App herausgeben muss. 

In dem Fall ging es darum, einen flüchtigen Angeklagten zu lokalisieren. Dieser Angeklagte hatte Kontakt mit einer Person, die einen Mercedes fuhr. Die „mercedes-connect-me“-App sendet u.a. GPS-Positionsdaten an einen Sevrer, auf den die Konzerntochter des Fahrzeugherstellers sowie der App-Betreiber Zugriff hat.

Vorteil der „mercedes-connect-me“-Nutzung für den Fahrer ist u.a. die Übermittlung von Staus in Echtzeit oder das automatische Absetzen eines Notrufs bei einem Autounfall.

Ermittlungsbehörden möchten Zugriff auf Daten

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das zuständige Landgericht die Betreiber-AG, sowie den Pkw-Hersteller gem. § 100g Abs. 1 StPO i. V. m. § 96 TKG zur Auskunftserteilung über alle erhobenen Verkehrsdaten des Pkw-Inhabers – in Echtzeit – verpflichtet. 

Beschwerde gegen Beschluss

Mit dem Argument man sei kein Dienstleister im Sinne des TKG und somit nicht Adressat der Norm, versuchte sich insb. der Pkw-Hersteller gegen den Beschluss zur Wehr zu setzen.

Das OLG lehnte die Beschwerde ab und gab an, dass zumindest aus § 100k StPO eine Verpflichtung des Fahrzeugherstellers auf Auskunft der Standortdaten in Echtzeit bestehe.

Diese Verpflichtung zur Echtzeit-Auskunft bestehe jedoch lediglich für die zukünftig, also „aktuell“ in der App auflaufenden Daten.

Wichtige Entscheidung

Die Entscheidung ist richtungsweisend, da erstmals ein OLG über die Herausgabe von derartigen Fahrzeugdaten entschieden hat, bei denen auch der Pkw-Hersteller zur Auskunft verpflichtet wurde.

Verbunden damit ist ein breites Zugriffsrecht der Strafverfolgungsbehörden  und eine Live-Überwachung der Pkw-Fahrer.

Voraussetzung für eine solche Überwachung ist aber weiterhin der Verdacht einer Katalogstraftat nach § 100a Abs. 2 StPO, wie z.B. Mord, Raub oder Geldwäsche.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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