Freiheitsstrafe für Pathologen wegen Korruption

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil v. 29.06.2020) verurteilte einen Facharzt für Pahthologie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren & neun Monaten. 

Dem Arzt konnte in 97 Fällen Bestechung im Gesundheitswesen in Form illegaler Absprachen mit Ärzten sowie Betrug in 17 Fällen nachgewiesen werden. Seine Ehefrau wurde in 17 Fällen zur Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (1 Jahr und 6 Monate).

Der Arzt betrieb ab dem Jahr 2008 ein eigenes pathologisches Institut. Kurz vor der Eröffnung des Instituts warb der Pathologe bei niedergelassenen Ärzten aus ganz Deutschland für eine Zusammenarbeit. 

Kooperationsnetzwerk mit niedergelassenen Ärzten 

Er bot den Ärzten eine finanzielle Vergütung als Gegenleistung für die Übersendung von Probenmaterial an das Institut an. Grundlage hierfür war eine quartalsweise Auswertung der eingesendeten Proben eines Arztes. Versprochen wurde eine Zahlung i.H.v. 10% der erbrachten IGeL-Leistungen bei Privatpatienten. Bei Kassenpatienten erfolgte eine Rückvergütung von pauschalen 2,56 EUR je übersandter Probe. 

Es wurde mit einer Vielzahl von Ärzten ein entsprechender Kooperationsvertrag abgeschlossen, wodurch sich der Pathologe ein bundesweites „Kooperationsnetzwerk“ aufbaute.

Abrechnungsbetrug – Schaden 1,9 Mio. €

Zudem beging der Pathologe Abrechnungsbetrug, indem er durch ihn nicht persönlich erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnete. Die Leistungen waren vielmehr persönlich durch die jeweiligen Ärzte, die das Probenmaterial eingesendet hatten, erbracht und ebenfalls abgerechnet worden. Der entstandene Schaden belief sich auf über 1,9 Mio Euro. Das Landgericht nahm zudem einen gewerbsmäßigen Betrug an, der zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes geführt hat. 

Die Ehefrau hatte bei der Falschabrechnung der ärztlichen Leistungen Hilfe geleistet. 

Widerruf der Approbation droht

Der Pathologe hatte ein umfassendes Geständnis abgelegt, dass i.R.d. Strafzumessung berücksichtigt wurde. Auch Vorstrafen hatten nicht vorgelegen. 

Ferner muss der Pathologe den entstandenen Schaden zurückzahlen und hat mit dem Widerruf seiner Approbation in dem sich anschließenden berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & IT-Recht

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