Poolärzte der KV BW sind sozialversicherungspflichtig

 

Poolärzte die am Notdienst der kassenärztlichen Vereinigung teilnehmen, sind – so hat das #Bundessozialgericht  heute entschieden (Az. B 12 R 9/21 R) – #sozialversicherungspflichtig.

Im Einzelfall sei ausschlaggebend, ob der Mediziner in die Notdienstorganisation der KV eingebunden sei. Sofern dies der Fall ist und der Arzt – wie in dem hier zu Grunde liegenden Fall – ein festes Honorar erhalte und die Behandlungsfälle nicht selbst liquidiere, bestünde die Versicherungspflicht.

Das Urteil wird weitreichende Folgen haben und dazu führen, dass die kassenärztlichen Vereinigungen das Konzept der Poolärzte überdenken werden und müssen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Einschränkungen bei der ambulanten Notfallversorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Notdienste kommen wird.🆘

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