Retweet mit Profilbild kein Verstoß gegen UrhG

Das Retweeten stellt keine Verbreitung i.S.d. UrhG dar. Retweeten stellt einen Fall des „Embeddings“ dar.

Das AG Köln (Urt. v. 22.04.21 – 111 C 569/19) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den rechtlichen Voraussetzungen des Retweeten geäußert. 

Ein Journalist unterhielt einen Twitter-Account mit einem Profilfoto für das er das ausschließliche Nutzungsrecht innehatte. Ein von ihm erstellter Tweet wurde durch einen anderen Journalisten retweetet.

Der retweetende Journalist wurde abgemahnt, da er das Profilfoto ohne ausdrückliche Einwilligung durch den Rechteinhaber vervielfältigt habe. Dies sah das Gericht anders. 

Retweeten ist „Embedding“

Das Amtsgericht erläutert in seinem Urteil, dass ein Retweeten keine Verbreitung i.S.d. UrhG darstelle. Vielmehr handle es sich um einen Fall des sog. „Embeddings“. Dabei werden keine fremden Inhalte kopiert, sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. Dies stelle weder eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG dar, noch eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 UrhG. Da das Profilfoto bereits auf Twitter uneingeschränkt abrufbar ist, handle es sich ebenso wenig um eine öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Ein Inhalt, der bereits mit der Zustimmung des Urhebers der Gesamtheit von Internetnutzern verfügbar war, kann nach Auffassung des Gerichts nicht erneut dieser Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Bild mit Gewinnerzielungsabsicht weiterverbreitet wird. 

Öffentlichkeit ist „Wesen“ der Social-Media-Plattformen

Zudem ergebe sich aus dem „Wesen“ der Social-Media-Plattformen, dass Nutzer konkludent in eine Weiterverbreitung seiner Inhalte einwillige, da der Nutzer ja gerade eine größtmögilche Breitenwirkung seiner Beiträge ermöglichen wolle. Wünsche er dies nicht, so müsse er die entsprechenden Privatsphäre-Einstellungen nurzten und die Bilder nicht „öffentlich“ machen sondern nur für einem bestimmten Personenkreis sichtbar schalten.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & IT-Recht

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