Infektionsschutzgesetz: Zulässigkeit des Betriebs einer Hundeschule

Eine Hundeausbilderin und Betreiberin einer Hundeschule verlangte von der zuständigen Behörde die Erlaubnis, ihren Betrieb – trotz der bestehenden Corona-Pandemielage – öffnen zu dürfen. Die Öffnung der Hundeschule wurde abgelehnt. Diese Entscheidung griff die Betreiberin gerichtlich an, blieb dabei jedoch erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) war der Ansicht, dass die Hundeschule ein außerschulisches Bildungsangebot in Präsenz darstellt, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) untersagt ist. Die Vorschrift umfasse ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote, die jegliche Art des (Präsenz-)Unterrichts und daher auch den Betrieb einer Hundeschule, mit Einzel- und Gruppenausbildung in Präsenz, einschließen. Dies gelte auch, soweit mit Blick auf die in der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen sowie die in der Vorschrift genannten Beispiele davon auszugehen sein sollte, dass von § 7 CoronaSchVO nur Bildungsangebote für Menschen erfasst sind. Anders als die Hundeschulenbetreiberin meinte und es der Begriff „Hundeschule“ nahezulegen scheine, dürfte es bei den unter dieser Bezeichnung angebotenen Schulungen regelmäßig (jedenfalls auch), wenn nicht gar in erster Linie, um die Unterrichtung von und Wissensvermittlung gegenüber den Hundehalter:innen gehen. Diesen sollen nicht nur allgemein der richtige Umgang mit ihrem Hund und Kenntnisse der Grunderziehung, sondern auch situationsbedingte Handlungs- und Erziehungsstrategien vermittelt werden. Schulungsobjekte einer Hundeschule dürften daher jedenfalls nicht ausschließlich die Hunde, sondern gerade auch die Hundehalter:innen sein. Hierunter fallen auch die sog. „Welpenkurse“ – auch die Sozialisierung mit Artgenossen oder das Erlernen spezifischer Kunststücke bzw. Verhaltensweisen durch den Hund, stelle eine Anleitung der Hundehalter:innen im Umgang mit dem Hund dar. Aufgrund der Vorgaben der CoronaSchVO musste die Hundeschule geschlossen bleiben, der Präsenzunterricht ist zu Recht untersagt worden.

(OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2021 – 13 B 1929/20)

Ist § 33 Tiergesundheitsgesetz eine Rechtsgrundlage für eine gefahrenabwehrrechtlichen Einziehung?

Gegen eine Tierhalterin von elf Welpen (2 x Mops, 2 x Yorkshire Terrier, 3 x Bichon Malteser, 2 x Spitz, 2 x Pudel) wurde unter Bezugnahme auf § 33 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) die Einziehung der Tiere mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet. Die Tierhalterin wehrte sich vor Gericht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und bekam Recht, da das Verwaltungsgericht (VG) die Anordnung als offensichtlich rechtswidrig ansah.

Die Anordnung konnte nicht auf § 33 TierGesG gestützt werden, da dies keine taugliche Rechtsgrundlage für eine gefahrenabwehrrechtliche Einziehung darstelle. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein illegaler Transport der Welpen entdeckt. Dabei wurde festgestellt, dass die Tierhalterin keine tauglichen Dokumente über eine wirksame Tollwutimpfung der transportierten Welpen vorlegen konnte. Es fehlte an den Angaben der Geburtsdaten, den Heimtierausweisen und den TRACES-Bescheinigungen. Gemäß § 33 TierGesG können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 4d bezieht, eingezogen werden. Die Vorschrift gestattet die Einziehung von sog. Beziehungsgegenständen, also von solchen Sachen und Rechten, die den notwendigen Gegenstand der Tat selbst, aber nicht deren Produkt darstellen. Folglich sah das Gericht die Vorschrift nicht als „passend“ für die aufgefundenen Welpen an. Aufgrund der Gefahr der Seuchenverbreitung durch die Welpen – auf die sich die anordnende Behörde berief – hätte zunächst und vorrangig der Erlass einer Quarantäneanordnung sowie in der Folge eine Überprüfung des Impfstatus durch die zuständige Behörde erfolgen müssen.

(VG Neustadt, Beschluss vom 23.02.2021 – 5 L 92/21.NW)

Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes durch den Amtstierarzt

Ein Amtstierarzt hatte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zum Vorliegen der Gefährlichkeit eines Hundes verfasst, woraufhin die zuständige Behörde gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) die Gefährlichkeit des Hundes mittels Bescheid feststellte.

Der Tierhalter wehrte sich hiergegen vor Gericht mit der Begründung, der Amtstierarzt habe seinen Hund nicht ausreichend begutachtet, da sich das Tier während der Begutachtung ausschließlich im Auto befunden habe und eine ordnungsgemäße Begutachtung daher nicht habe erfolgen können. Das Gericht sah die Begutachtung und die darauf begründete Anordnung jedoch als rechtens an. Es sei zwar richtig, dass bei der Begutachtung eine Entladung des Hundes aus dem Auto und damit eine Überprüfung im Gelände nicht stattgefunden habe, dies ändere aber nichts daran, dass sich der Amtstierarzt einen persönlichen Eindruck vom Verhalten des Hundes verschafft habe. Aufgrund des lautstarken, aggressiven Bellens und der sichtlichen Erregtheit des Hundes bereits im Kofferraum des Fahrzeugs, habe man von einem Ausladen aus Gründen der Eigensicherung abgesehen, was aber einer ordnungsgemäßen Durchführung der Begutachtung nicht entgegenstehe. Amtsveterinäre seien keineswegs verpflichtet, sich unter Aufgabe einer notwendigen Eigensicherung während eines Gangs im freien Gelände in Gefahr zu begeben, insbesondere nicht, wenn es, wie hier, zuvor bereits zu einem Beißvorfall durch den Hund gekommen war. Aufgrund des unstreitigen Vorliegens eines Beißvorfalls mit erheblichen Bissverletzungen an beiden Armen und einem Unterschenkel, konnte der Hund nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW als gefährlich eingeordnet werden. Die Beschwerde des Tierhalters blieb erfolglos.

(VG Köln, Beschluss v. 22.04.2021 – 20 L 87/21)

Alle Urteile zusammengefasst von RAin Alexa Frey, WWS Rechtsanwälte

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