Regress in Höhe von 490.000 Euro gegen Kardiologen höchstrichterlich bestätigt
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Ärztliche Verordnungen sind ungültig, wenn sie nicht eigenhändig unterschrieben sind. So hat es das Bundessozialgericht entschieden. Damit ist ein Kardiologe mit seiner Klage gegen Regressforderungen in Höhe von fast einer halben Millionen Euro letztinstanzlich gescheitert. Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht, ordnet das Urteil ein.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27. August 2025 ein Urteil gegen einen Facharzt für Innere Medizin (Schwerpunkt Kardiologie) gesprochen. Darin ging es um die Frage, ob für die Gültigkeit einer ärztlichen Verordnung die eigenhändige Unterschrift des Arztes zwingend erforderlich ist. Das Bundessozialgericht hat – unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung – einen Unterschriftenstempel als nicht ausreichend angesehen (Az.: B 6 KA 9/24 R).
Der Kardiologe hatte über mehrere Jahre hinweg Sprechstundenbedarfsverordnungen lediglich abgestempelt und nicht eigenhändig unterschrieben. Eine Krankenkasse beauftragte die hierfür zuständige Prüfstelle, die einen Regress in Höhe von knapp 500.000 Euro gegen den Arzt festsetzte.
In letzter Instanz lehnte das Bundessozialgericht die Revision des Arztes ab und bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Marburg. Das BSG stützte sich auf § 48 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Verbindung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 2 SGB V. Die Vorschriften ermöglichen die Schadensermittlung und Rückforderungen durch die Prüfstellen beim Vorliegen von formalen Fehlern.
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