Wann darf man die Schweigepflicht brechen?

Welchen Umfang hat die Ärztliche Schweigepflicht und wann darf der Arzt diese „durchbrechen“?

Diese Frage ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt einen Überblick.

Rechtliche Voraussetzungen der ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist im ärztlichen Berufsrecht in § 9 Abs. 1 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) sowie den jeweiligen ärztlichen Berufsordnungen der Länder geregelt. Ärzte müssen demnach über alle Umstände schweigen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden sind. Ferner besteht die Schweigepflicht als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag (vgl. §§ 630a ff. BGB). Eine Verletzung der Schweigepflicht durch den Arzt kann berufsrechtliche, aber auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist die Kenntnis von Reichweite, Adressaten und Grenzen der Schweigepflicht.

Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle Tatsachen und Umstände, die dem Arzt durch seinen Patienten anvertraut werden und gilt gegenüber allen Dritten, somit auch gegenüber anderen Ärzten sowie Familienangehörigen des Patienten und des Arztes. Selbst nach dem Tod des Patienten gilt die Schweigepflicht fort.

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