Ist Ihr Impressum auf dem neusten Stand?

Zum 14.05.2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Damit wurde mitgliedsstaatliches Recht auf nationaler Ebene umgesetzt.

Das DDG gilt für alle „digitalen Dienste“ und somit alle Webseiten, Angebote im Internet, Social Media und alle weiteren elektronisch im Fernabsatz erbrachten Dienstleistungen.
Gerne stellen wir die wichtigsten Änderungen in einem kurzen Überblick dar:

  • Impressum:
Die Angaben aus dem TMG zum Inhalt des Impressums wurden inhaltlich – weitgehend unverändert – in § 5 DDG übernommen. Zu ändern ist daher die im Impressum ange-gebene Rechtsgrundlage. Anstatt § 5 TMG muss hier nun § 5 DDG angeben werden.
Wie bisher muss das Impressum auf der Internetseite von jeder Seite aus anklickbar sein. Als Mindestinhalt des Impressums sind weiterhin Name, Adresse, ggf. Rechtsform, Vertretungsberechtigter, Kontaktmöglichkeit (Mail-Adresse) und (freiwillig) Angaben zu Stamm- oder Grundkapital gemacht werden.

 

  • Kennzeichnung von Werbung:
§ 6 DDG macht Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht von Werbung, was insbesondere beim Marketing i.R.v. Social Media zu beachten ist. Insbesondere Werbung, Rabatte, Gutscheine, und Preisausschreiben mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein.

 

Gerne stehen wir Ihnen hierzu beratend zur Seite.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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