Verweigerung der Telematik-Infrastruktur

KZV kürzt Honorar wegen unterbliebener Mitwirkung eines Vertragszahnarztes an Telematik-Infrastruktur (TI)

Ein Vertragszahnarzt weigerte sich über die TI an der Online-Versichertenstammdaten-Prüfung teilzunehmen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kürzte daraufhin das Jahres-Honorar um 1% als Sanktion für die Nichtdurchführung der Online-Versichertenstammdaten-Prüfung. 

Der Vertragszahnarzt klagte gegen die Kürzung des Honorarbescheids; jedoch ohne Erfolg. Der Vertragsarzt gab umfangreiche, insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken beim Einsatz der TI an. Es bestehe u.a. die Gefahr von Angriffen auf die Praxissoftware. Das Gericht hielt an der Honorarkürzung fest.

Der Gesetzgeber habe den Vertrags(zahn)ärzten die Pflicht zur Nutzung des, von den Gesetzlichen Krankenversicherungen anzuleitenden Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) nach § 291 Abs. 2b SGB V, § 291b Abs. 2 SGB V, auferlegt. Die sanktionierte Pflicht zur Nutzung der Online-Versichertenstammdaten-Prüfung sei verfassungsgemäß. Die Sanktionen würden u. a. eine schnelle Anbindung an die TI durch alle Vertrags(zahn)ärzte sicherstellen.

Die Entscheidung stellt klar, dass Vertragszahnärzte und Vertragsärzte zur Teilnahme an der Telematik-Infrastrukutr und der Online-Versichertenstammdaten-Prüfung verpflichtet sind. Etwaige Verstöße können durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen durch Honorarkürzungen sanktioniert werden. 

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- und IT-Recht

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