Aus der Rechtsprechung
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Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Haltungsuntersagung eines Löwen
Dem Tierhalter eines Löwen wurde dessen Haltung untersagt und die anderweitige Unterbringung mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet, da ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) und eine Gefährdung des Tierwohls vorgelegen hatte. Grund für die Haltungsuntersagung waren die zu kleinen Käfige, in denen der Löwe gehalten wurde. Es handelte sich um einen kombinierten Innen- und Außenkäfig, der insgesamt nur 80 m2 maß. Das angerufene Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und hielt das Haltungsverbot aufrecht. Hiergegen legte der Tierhalter Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) ein, welches die Entscheidung bestätigte.
Das – gutachterlich beratene – Gericht stellte eine gravierende Unterschreitung der erforderlichen Gehegegrößen für adulte Löwen fest. Das Außengehege eines Löwen müsse mindestens 200 m2 für ein Tier oder ein Paar betragen. Bei einer zeitweisen Unterteilung des Geheges oder Abtrennung eines Tieres müssten für ein Tier allein mindestens 100 m2 zur Verfügung stehen, für jedes weitere erwachsene Tier weitere 100 m2. Die Größe des Innengeheges müsse mindestens 20 qm2 und 2,5 m Höhe bzw. 50 m3 pro Tier messen. Es fehle daher v. a. an der Möglichkeit einer artgerechten Bewegung des Tieres. Zwar hatte der zuständige Amtstierarzt den Allgemeinzustand des Löwen als unauffällig und gut bezeichnet, das Gericht hielt es aber für ausreichend, dass es an einem ausreichend großen Gehege fehle und das Tier dadurch stark in seinen natürlichen Verhaltensmustern beschränkt werde. Insoweit sei es nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften ausreichend, drohende Nachteile für Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Löwen abzuwenden, die in der nicht tierart- und tierschutzgerechten Unterbringung gesehen werden. Auf eine tatsächliche Verwirklichung dieser Nachteile komme es gerade nicht an. Der Tierhalter musste den Löwen daher abgeben.
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2021 – 3 M 3/21)
Untersagung bzw. Ruhen des Großhandels mit Arzneimitteln
Einem Hersteller und Großhandel von Arzneimittelprodukten wurden sowohl die Hersteller- als auch die Großhandelszulassung durch behördlichen Bescheid entzogen. Der Großhändler wehrte sich hiergegen erfolglos im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigte den Zulassungsentzug der Behörde.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass derjenige, der Arzneimittelprodukte herstellt oder als Großhändler vertreibt, zuverlässig sein müsse. An dieser Zuverlässigkeit fehle es bei dem betroffenen Großhändler. Zum einen erhielt der Großhändler Arzneimittel von einem Händler, dem seinerseits die erforderliche Zulassung gänzlich fehlte. Zum anderen wurden die dem Arzneimittelgroßhändler obliegenden Prüfungspflichten nicht eingehalten. Darunter falle auch die Pflicht zu prüfen, ob ein Händler die erforderliche Zulassung innehat. Dies erfolgte hier nicht im notwendigen Umfang. Zunächst ließ sich der Großhändler bei der turnusmäßigen Kontrolle des ausländischen Händlers lediglich eine englische Übersetzung einer fremdsprachigen, vermeintlichen Zulassung aus dem Jahr 1981 vorzeigen. Zudem wurde durch eine Behörde angezeigt, dass aus dem Herkunftsland des Händlers Medikamente illegal nach Deutschland versandt wurden. Der Großhändler nahm dies jedoch nicht zum Anlass, eine intensivere Prüfung durchzuführen, sondern nahm die Arzneimittel einfach entgegen. Die Unzuverlässigkeit des Großhändlers ergebe sich weiter aus dem Bezug vermeintlich gestohlener Medikamente. Schließlich stellte sich der Großhändler als unzuverlässig dar, da er Finanztransaktionen mit einem Unternehmen tätigte, ohne hierfür eine Gegenleistung belegen zu können. Auch aufgrund dessen wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das im Vergleich zum Entzug mildere Mittel des Ruhens der Zulassung komme laut Gericht aufgrund der beharrlichen Vernachlässigung offensichtlicher Prüfungen nicht in Betracht. Ein Ruhen komme nur infrage, um einzelnen Unzulänglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Der Großhändler verlor daher seine Zulassung.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 – OVG 5 S 17/20)
Verkehrsverbot: Verdacht des Samonellenbefalls bei positivem Test von „Rohwurst“
Ein Lebensmittelunternehmer, der Wurstwaren herstellt, hatte eine Probe von sog. „Rohstoffmischung Rohwurst“ in einem Labor untersuchen lassen. Das Ergebnis zeigte den Verdacht eines Salmonellenbefalls. Das Labor meldete das Ergebnis der zuständigen Lebensmittelbehörde des Landratsamts, die daraufhin einen Bescheid erließ, mit dem der Lebensmittelunternehmer – unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – zur Erteilung der Auskunft über die Probe der Rohwurst unter Angaben zum Auftraggeber, den Auftragszeitpunkt und die Herkunft des Probenmaterials verpflichtet wurde. Nach unterbliebener Auskunft wurde ein Verkehrsverbot ausgesprochen. Der Unternehmer erhob gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, das den Bescheid aufrechterhielt. Hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein, der das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigte.
Der Lebensmittelunternehmer hatte zur Begründung ausgeführt, dass ein Auskunftsrecht der Behörde nur in Bezug auf Lebensmittel bestünde. Die Rohwurstmischung stelle aber gerade kein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 dar, da noch weitere Verarbeitungsschritte wie Abfüllung und Fermentierung erforderlich seien. Das Gericht war der Ansicht, der Lebensmittelunternehmer sei zur Auskunft verpflichtet, da es darauf ankomme, dass die Gesundheitsschädlichkeit wegen Salmonellenbefalls auch beim Verzehr des Endprodukts vorliegen könne, da beim Herstellungsprozess nicht das vollständige Abtöten der Salmonellen gewährleistet sei. Auch die Rohwurst sei bereits als Lebensmittel zu werten, da ein Produkt nicht erst nach einer Freigabeuntersuchung zum Lebensmittel werde. Auch schon davor könne vernünftigerweise erwartet werden, dass das Produkt im verarbeiteten Zustand verzehrt werden solle. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 44 Abs. 4a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergebe sich vielmehr, dass das Produkt – anders eben als bei Art. 19 VO (EG) 178/2002 – nicht bereits in Verkehr gebracht sein müsse. Durch die Information der Behörde soll auch sichergestellt werden, dass ein unsicheres Produkt gar nicht erst in Verkehr gelange. Dies sei nur möglich, wenn die Behörde Kenntnis erlange, wer Hersteller des Produkts sei. Auch begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Verpflichtung des Laborbetreibers, über ein unsicheres Lebensmittel zu unterrichten, zu einem Zeitpunkt einsetze, zu dem der Lebensmittelunternehmer selbst noch nicht zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet sei. Auch das Verkehrsverbot sei berechtigt gewesen, da zum Zeitpunkt des Vorliegens des Analyseergebnisses die konkrete Gefahr bestanden habe, dass das Produkt in Verkehr gelangt.
(Bayerisches VGH, Beschluss vom 08.03.2021 – 20 CS 20.2720)
Alle Urteile zusammengefasst von RAin Alexa Frey, WWS Rechtsanwälte
Entnommen aus DTBl 7/2021
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