Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot wegen chronischer Unter- und Mangelernährung

Die Klägerin betrieb bis 2015 Rinderhaltung zur Milcherzeugung im Vollerwerb und danach im Nebenerwerb. Laut veterinärfachlicher Stellungnahme des Landratsamts wurde bei Kontrollen zwischen Ende 2014 und Mitte 2019 wiederholt ein schlechter Ernährungszustand bzw. zurückgebliebener Entwicklungszustand bei den von ihr gehaltenen Tieren festgestellt. Deshalb wurden tierschutzrechtliche Anordnungen u. a. zur Fütterung der Tiere erlassen. Im August 2019 wurde ein Haltungs- und Betreuungsverbot gegen die Halterin unter Anordnung der Auflösung des Tierbestands und Anordnung der Wegnahme der Tiere erlassen. Hiergegen wehrte sich die Halterin vor Gericht. Infolge der durchgeführten Auflösung des Tierbestands während des gerichtlichen Verfahrens hatte das Gericht nur noch über das Haltungs- und Betreuungsverbot zu entscheiden. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hatte die Klage der Halterin abgewiesen und das Verbot für rechtmäßig gehalten. Hiergegen legte die Halterin Berufung ein, scheiterte aber ebenfalls.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei rechtmäßig, da über 4 Jahre hinweg eine Vielzahl von Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) durch die Amtstierärzt:innen dokumentiert worden seien, die zweifelsfrei belegten, dass die Klägerin keine Verbesserung des Ernährungszustands der Tiere seit Juli 2019 habe vorweisen können. Zwar sei ihr darin zuzustimmen, dass sich die BCS-Werte (Body Condition Score) der noch von ihr gehaltenen zehn Rinder einen Monat vor Erlass des Bescheids grundsätzlich verbessert hätten. Angesichts der in den vergangenen Jahren durch die Amtstierärzt:innen festgestellten Verstöße – die vom Hoftierarzt der Klägerin bestätigt wurden – sei dies aber nicht ausreichend. Die erfolgte Verbesserung des Ernährungszustands erlaube angesichts der in den letzten 4 Jahren mehrfach festgestellten Verstöße keine positive Zukunftsprognose, auch wenn es zwischenzeitlich zu Verbesserungen in der Haltung gekommen sei. Die kurzfristige Behebung einzelner Mängel unter dem Druck eines laufenden Verfahrens schließe den Erlass eines Verbots nicht aus. Zudem bleibe die Auflösung des Tierbestands hinter dem Haltungs- und Betreuungsverbot qualitativ zurück, das als Ultima Ratio unabhängig vom konkreten Tierbestand zum Schutz des Tierwohls angemessen sei. Es bleibe der Klägerin insoweit unbenommen, zukünftig einen Antrag auf Wiedergestattung der Rinderhaltung und -betreuung zu stellen. Die Berufung wurde daher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückgewiesen.

(Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2021 – 23 ZB 21.351)

Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot aufgrund verweigerter Euthanasierung

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RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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