Aus der Rechtsprechung
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Kontinuität braucht Weiterentwicklung
Hundehaltungsverbot aufgrund länger anhaltender Leiden
Bei einer Dogge wurde im April 2020 ein sog. „cherry eye“ – ein stark geröteter Nickhautvorfall beidseits – diagnostiziert. Die zuständige Behörde erließ gegen den Halter der Dogge einen Bescheid, in dem dieser dazu verpflichtet wurde, die Dogge zur Nachkontrolle der Augen beim Tierarzt vorzustellen und ein Behandlungskonzept vorzulegen. Da der Tierhalter dieser Anordnung nicht nachkam und sich bei einer nachfolgenden Kontrolle weiterhin keine Besserung, sondern eine deutliche Verschlechterung der Augen der Dogge zeigte und trotz Zwangsandrohungen keine Behandlung der Dogge über den Zeitraum von 5 Monaten erfolgte, sprach die Behörde ein Haltungsverbot aus.
Hiergegen wehrte sich der Tierhalter gerichtlich mit der Argumentation, dem Hund seien durch die unterbliebene Behandlung keine länger anhaltenden Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) zugefügt worden. Die Behauptung des Amtstierarztes reiche zudem für die Feststellung der Erkrankung nicht aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach den beamteten Tierärzt:innen sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob Tieren so erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zukomme. Auch die Behauptung des Tierhalters, er habe die Erkrankung mit einer Augensalbe hinreichend behandelt, konnte nicht durchgreifen, da die vom Tierarzt verordnete Augensalbe – bei Verschlechterung des Zustands – nicht geholfen habe und nicht ausreichend gewesen sei. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Dogge durch das Unterlassen der erforderlichen Behandlung länger andauernde Leiden zugefügt wurden. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus, für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne, beeinträchtigt ist. Wie der Bericht des Amtstierarztes zeigte, lag dies bei der Dogge vor, da bereits angesichts der auf den Lichtbildern zu erkennenden enormen Größe der bereits gebildeten „cherry eyes“ davon auszugehen war, dass der Lidschluss immens behindert worden und das Sehvermögen des Hundes gestört gewesen sei. Folglich erhielt das Gericht das Haltungsverbot mit sofortiger Vollziehbarkeit aufrecht.
(Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2021 – 23 CS 21.64)
Duldung jagdrechtlicher Mittel gegen Chinesischen Muntjak
Eine GmbH erwarb in den vergangenen Jahren Flächen von einer Gemeinde und ließ dort insbesondere auf Wald- und Grünlandflächen umfangreiche Renaturierungs- und Aufforstungsmaßnahmen durchführen. Der Geschäftsführer der GmbH war als Jagdausübungsberechtigter benannt. Der GmbH wurde im März 2020 mitgeteilt, dass sich auf einer Aufforstungsfläche auf dem Grundstück der GmbH in einer gegatterten Fläche mit Fütterung und Tränke drei Muntjaks aufhielten. Die Tiere sowie die Fütterung und Tränke seien nach erstmaliger Sichtung nicht mehr vor Ort gewesen. Später wurde der GmbH mitgeteilt, dass ein Tier in einem Zaun verendet sei. Später konnte ein zweites Tierlebend geborgen werden. Insgesamt waren auf dem Gelände elf Tiere eingefangen und in eine Haltung überführt worden, eines sei bei einem Autounfall getötet und ein weiteres sei von einem Jagdausübungsberechtigten geschossen worden.
Die zuständige Behörde ordnete nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 Satz 2 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) gegenüber der GmbH an, dass sie auf ihrem Grundstück Maßnahmen gegen die Ausbreitung der invasiven Art des Chinesischen Muntjaks zu dulden habe; darunter auch das Schießen der Muntjaks. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (VG) angegriffen und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Verfügungen wiederherzustellen.
Die Duldungsanordnung finde ihre rechtliche Grundlage in § 40a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG. Danach sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden. Die Duldungspflicht bezieht sich jedenfalls auf Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden oder von ihnen beauftragten Dritten nach § 40a Abs. 4 BNatSchG durchgeführt werden. Der Chinesische Muntjak wurde bereits in die Liste invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen. Da es auf den Flächen der GmbH durchgehend und über längere Zeiträume zu Sichtungen von Muntjaks gekommen war, wurde im Rahmen der Interessenabwägung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung bejaht. Angesichts der konkreten Möglichkeit, dass sich die derzeit wahrscheinlich noch in einem überschaubaren Raum lebenden Tiere während der Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache, das sich über Jahre erstrecken könnte, vermehren und ihren Lebensraum deutlich ausbreiten könnten, was ihre unionsrechtlich geforderte sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion erheblich erschweren könnte, bestehe eine besondere Dringlichkeit für die angeordnete Maßnahme und damit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dieses überwiege das Interesse der GmbH, vom Vollzug der Duldungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben. Die GmbH musste somit das Schießen der Muntjaks dulden.
(Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 B 51/21)
Verbot des Vertriebs von Auto-Nosoden für Haustiere ohne Registrierung
Ein pharmazeutisches Unternehmen, das u. a. homöopathische Arzneimittel herstellt, produzierte Auto-Nosoden für Haustiere. Auto-Nosoden können aus Krankheits- oder Stoffwechselprodukten von Tieren, Mikroorganismen oder Viren hergestellt werden. Für die potenzierten, durch Lösemittel stark verdünnten Stoffe werden die Erreger sowie krankheitsbedingte Ausscheidungen (Urin, Nasensekret, Eiter) verwendet. Diese Stoffe werden in homöopathischer Dosierung eingesetzt, um im Körper einen Reiz zu setzen und damit den Heilungsprozess günstig zu beeinflussen. Auto-Nosoden sind solche Nosoden, bei denen das Ausgangsmaterial vom tierischen Patienten selbst stammt. Dieses Produkt wurde von dem Unternehmen für den jeweiligen Einzelfall individualisiert hergestellt. Die zuständige Behörde überprüfte die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit der hergestellten Produkte und untersagte mit Ordnungsverfügung das Inverkehrbringen dieser homöopathischen Arzneimittel mit der Begründung, es sei entweder eine Zulassung nach § 21 Arzneimittelgesetz (AMG) oder eine Registrierung nach § 38 AMG erforderlich. Das Unternehmen legte zunächst Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und erhob – nach Erlass des Widerspruchsbescheids – Klage, die im Ergebnis jedoch erfolglos blieb.
Das Verwaltungsgericht (VG) entschied, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig war und das Unternehmen nicht in seinen Rechten verletzte. Rechtsgrundlage für das Verbot des Inverkehrbringens der – mit Stoffen tierischen Ursprungs – hergestellten „Auto-Nosoden für Tiere“, ohne dass eine Registrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AMG oder eine Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG vorliegt, ist § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG. Danach können die zuständigen Behörden das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel fehlt. Da es sich bei dem Arzneimittel um ein homöopathisches Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 AMG handelt, wird für das Inverkehrbringen eine Zulassung nach § 21 AMG oder Registrierung benötigt. Dies gelte auch für die Herstellung von Arzneimitteln aus Stoffen tierischer Herkunft. Insoweit bestehe keine Gesetzeslücke. Bei der Ermessensabwägung durch die Behörde wurde der Arzneimittelsicherheit gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Pharmaunternehmens der Vorrang eingeräumt, was das Gericht nicht beanstandete. Das Unternehmen darf die Arzneimittel erst nach Zulassung bzw. Registrierung wieder vertreiben.
(Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 28.05.2021 – 1 A 305/17)
Alle Urteile zusammengefasst von RAin Alexa Frey, WWS Rechtsanwälte
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