Anordnung zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung gehaltener Vögel

Ein Tierhalter hielt auf seinem Grundstück u. a. 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, zwei Kraniche, Sittiche, 50 Tauben sowie einen Pfau. Ursprünglich hielt der Tierhalter 17 Pfauen, von denen 16 seit dem 31.12.2020 verendet waren. Die Tiere wurden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Anfang Januar 2021 ließ die zuständige Tierschutzbehörde Probenmaterial von zwei der verstorbenen Pfauen virologisch untersuchen. Bei den eingesendeten Proben konnte das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 nachgewiesen werden. Der Nachweis wurde durch ein Referenzlabor bestätigt und der Virusstamm als hochpathogener H5N8-Subtyp (Vogelgrippe) identifiziert. Nachdem der Amtstierarzt gegenüber dem Tierhalter zunächst mündlich u. a. die Aufstallung der gehaltenen Vögel in einen geschlossenen Stall, die Untersuchung aller aufgestallten Vögel und zugleich die Tötung aller nicht aufstallbaren Vögel angeordnet hatte, hob die zuständige Behörde mit schriftlichem Bescheid die mündliche Anordnung des Amtstierarztes auf und ordnete gegenüber dem Tierhalter u. a. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller gehaltenen Vögel, mit Ausnahme der Tauben, an.

Der Tierhalter legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und suchte vor dem Verwaltungsgericht Gießen um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt und berief sich dabei auch auf den Anfang Januar 2021 amtlich festgestellten Ausbruch der Geflügelpest mit Angabe von Sperrgebieten sowie einer Tötungsanordnung betroffener Tiere durch den Landrat. Der Tierhalter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein.

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielt die Beschwerde des Tierhalters für unbegründet. Das Gericht ging von einem einheitlichen Vogelbestand aus, da die Anzahl der gehaltenen Vögel und des Lageplans des Anwesens keine Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestands ergaben. Die einzelnen Haltungsorte lagen räumlich eng zusammen, weshalb eine leichte Übertragbarkeit des Vogelgrippevirus u. a. durch einfachen Luftzug oder durch das zur Betreuung vorgesehene Personal, das zwischen den einzelnen Haltungsorten hin- und herläuft bzw. vorliegend sogar durch die Käfige hindurchgeht, bestand. Die Tötungsanordnung blieb daher bestehen.

(Hessischer VGH, Beschluss vom 18.01.2021, Az.: 8 B 103/21)

Transport von Hunden innerhalb Deutschlands bei Betrieb eines Hundekindergartens

Der Betreiber eines „Hundekindergartens“ bot einen Hundeausführ- und betreuungsdienst an, bei dem er mit den Hunden nach dem Einsammeln aller Tiere auf einer Freilauffläche ca. 2 Stunden spazieren ging und sie am Abend wieder nach Hause brachte. Transportiert wurden die Tiere in Kleintransportern mit entsprechenden Einbauten. Bereits 2017 wurde der Betrieb mehrfach tierschutzrechtlich kontrolliert. 2020 stellte der Amtstierarzt fest, dass die Hundetransporte den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Es wurde ein Bescheid erlassen, der den Betreiber des Hundekindergartens u. a. verpflichtete, die Transportfahrzeuge derart auszustatten, dass die Hunde vor Witterungseinflüssen, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt würden (Einbau einer Klima- und Lüftungsanlage). Zudem mussten eine Innenraumbeleuchtung und Liegeunterlagen installiert werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Betreiber Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zeitgleich legte der Betreiber im Eilrechtsschutz Beschwerde gegen den Bescheid ein, die abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung erhob der Betreiber Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG). Diese hatte ebenfalls keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Anordnungen im Bescheid ist § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen. Die in § 2 TierSchG geregelten allgemeinen Anforderungen an die art- und bedürfnisgerechte Haltung von Tieren werden durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport konkretisiert. Die EU-Verordnung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Das Gericht hielt die Verordnung (1/2005) auch bei Hundetransporten für anwendbar, weshalb eine Ausstattung der Fahrzeuge mit Klima- oder Lüftungsanlage bzw. Heizung erforderlich sei. Der Bescheid wurde daher aufrechterhalten.

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2021, Az.: 11 ME 301/20)

Entzug einer Zulassung als Schlacht- und Zerlegebetrieb für Rinder, Schafe und Ziegen

Erfolglos wehrte sich ein Schlachter – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen den sofortigen Entzug der Zulassung seines Schlacht- und Zerlegebetriebs durch die zuständige Ordnungsbehörde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) gab letztinstanzlich der Ordnungsbehörde recht und hielt den Entzug für rechtmäßig.

In der Sache stützten die Behörde und Gerichte den Zulassungsentzug auf zahlreiche Verstöße gegen die allgemeine Lebensmittelhygiene und die Missachtung von besonderen Anforderungen an den Umgang mit geschlachteten Tieren. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind durch die EU in der Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EG) 852/2004) und in der Verordnung (EG) 853/2004 speziell für tierische Lebensmittel abschließend geregelt. Bei mehreren Betriebsbegehungen durch die Behörde wurden über 40 Verstöße festgestellt, u. a., dass sich betriebsfremde Personen in Straßenkleidung im Schlachtraum aufhielten, Hackfleisch in Plastiksäcken verpackt war, die HACCP-Grundsätze im Hinblick auf die Eigenkontrolle unbeachtet blieben oder Fleisch bei 10 °C statt bei maximal 4 °C zerlegt und aufbewahrt wurde. Ein milderes Mittel, wie ein vorübergehender Zulassungsentzug, kam in diesem Fall nicht Betracht, da vorherige Bußgeldverfahren und Zwangsgeldverfügungen durch die Behörde zu keiner Verhaltensänderung des Schlachters führten. Die dringende Eilbedürftigkeit wurde mit der hervorgehobenen Bedeutung des Gesundheitsschutzes einer Vielzahl von Verbrauchern begründet. Der Schlachtbetrieb musste den Betrieb – aufgrund des Entzugs der Zulassung – einstellen.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.01.2021, Az.: 9 B 1319/20)

Nutzungsuntersagung eines Campingwagens als Hühnerstall und Unterstand

Eine Tierhalterin hielt auf ihrem Grundstück Hühner, Gänse, Schafe und Pferde; ein Campingwagen diente als Hühnerstall sowie Unterstand und Witterungsschutz für die Pferde, Schafe und Gänse. Die zuständige Baubehörde untersagte diese Nutzung, da hierfür keine Baugenehmigung vorlag, und ordnete die sofortige Nutzungsuntersagung und Vollziehung an. Hiergegen wehrte sich die Tierhalterin vor Gericht, hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Tierhalterin gab an, die Nutzung des Campingwagens erfolge ausschließlich für die Tiere, für deren Haltung der Wagen auch unabdingbar sei. Dies rechtfertige aber keine andere Entscheidung, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Unabhängig davon, ob bauliche Anlagen aus tierschutzrechtlichen Gründen für die Haltung von Tieren grundsätzlich erforderlich seien, entbinde dies Tierhalter nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Der als Hühnerstall genutzte Campingwagen sei auch nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe g) Bauordnung Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei. Es bedürfe für das Aufstellen einer Baugenehmigung. Da hier eine formelle Illegalität der untersagten Nutzung vorlag, auf die sich die Ordnungsverfügung stützte, konnte das Gericht in der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu dem Ergebnis kommen, die Verfügung mit der sofortigen Vollziehbarkeit aufrechtzuerhalten.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2021 – 10 B 194/21)

Alle Urteile zusammengefasst von RAin Alexa Frey, WWS Rechtsanwälte

Entnommen aus DTBl 6/2021

Münsterplatz 23
T +49 731 967 95-0

Heimstraße 11
T +49 731 155 390-0

89073 Ulm

kanzlei@wws-ulm.de