Mitteilungsfiktion für Transparenzregister endet

„Bitte beachten Sie, dass mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 die so genannte Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GBG wegfällt und das Transparenzregister zum Fallregister wird. 

Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GBG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.“

Mit diesen einfachen Worten teilt das Transparenzregister am 24.07.2021 gravierende Änderungen und die erhebliche Erweiterung Bußgeld bewehrter Meldepflichten auf seiner Website www.transparenzregister.de mit, die der Deutsche Bundestag am 28.06.2021 beschlossen hat.

Gesellschaften müssen tätig werden

Die so einfach daher kommende Gesetzesänderung durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Umsetzung der vierten und fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinien (EU) 2015/849 und (EU) 2018/843)  hat zur Folge, dass bei allen Gesellschaften, bei denen bisher die Informationen zum jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten aus dem – ohnehin zu „befüllenden“ –  Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister, aus denen der wirtschaftlich Berechtigte abgeleitet werden kann und aufgrund derer beispielsweise GmbHs, Personengesellschaften, Partnerschaften etc. keine eigene Meldung zum Transparenzregister machen mussten, diese Angaben nun mehr gemacht werden müssen.

Übergangsfristen für Meldung

Der Gesetzgeber hat den Millionen betroffenen Gesellschaften nach Rechtsform folgende Übergangsfristen eingeräumt:

31. März 2022: AG, SE, KGaA

30. Juni 2022: GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft, Personengesellschaften

31. Dezember 2022: alle anderen

Während dieser Fristen sind für die jeweiligen Gesellschaften die Bußgeldvorschriften für die Verletzung der Meldepflicht ausgesetzt. Nach Ablauf der Übergangsfristen müssen die Unternehmen jedoch mit der Festsetzung von Bußgeld an rechnen.

Betroffene Unternehmen sollten jetzt frühzeitig reagieren, da Millionen von Gesellschaften von dieser Änderung betroffen sind und daher die Kapazitäten bei den rechtsberatenden Berufen vergleichbar den Erfahrungen bei den Corona Hilfsanträgen schnell ausgelastet sein dürften.

Rechtsanwalt Stefan Schüz

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