Vorher-Nachher-Bilder bei Unterspritzung

Unerlaubte Werbung i.S.d. HWG 

Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der öffentlichen Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern um unzulässige Werbung von Ärzten handelt.

Hier hatten Behandlungszentren für ästhetische Medizin – in denen angestellte Ärzte tätig waren – auf der eigenen Internetseite sowie auf Social-Media-Kanälen (Instagram) mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Behandlungen geworben. Gegenstand der Werbung waren Unterspritzungen an Kinn und Nase. Das Behandlungszentrum war von einem Mitbewerber wegen der unzulässigen Werbung abgemahnt worden.

Unterspritzung = operativer plastisch-chirurgischer Eingriff?

Das Gericht hatte zu kären, ob – nach den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) – ein „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff“ i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG auch bei einer reinen „Unterspritzung“ vorlag. Dies wurde bejaht.

Keine Operation notwendig

Ein solcher Eingriff liege bei einem instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen vor, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden; einer „Operation“ im Sinne einer Eröffnung der Körperhöhle bedürfe es nicht. Das Spritzen unter die Haut sei gerade keine rein kosmetisch vorgenommene Anwendung auf der Haut, sondern gehe mit einem Eingriff in den Körper einher. Die Vorgaben des HWG seien daher auch auf die Unterspritzung mit Botox oder Eigengewebe zu beachten. Ein Werben mit Vorher-Nachher-Bildern ist daher auch bei Unterspritzungen unzulässig.

Empfehlung für Ärzte

Ärzte und Praxen die Unterspritzungen im Gesichtsbereich vornehmen, sollten auf vergleichende Bilder im Rahmen des Internet- und Social-Media-Auftritts verzichten. Grundsätzlich sollte – um Abmahnungen durch Mitbewerber zu vermeiden – gänzlich auf die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern verzichtet werden.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht

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