Speicherung des Geburtsdatums durch Versandapotheke

Das VG Hannover hatte darüber zu entscheiden, welche Daten beim Bestellvorgang bei einer Online-Versandapotheke erhoben werden dürfen (VG Hannover, Urt. v. 09.11.2021 – 10 A 502/19).

Eine Privatperson erstattete eine datenschutzrechtlichen Anzeige bei dem Bayerischen Landsamt für Datenschutz (BayLDA) in Bezug auf eine Online-Versandapotheke. Gegenstand der Beschwerde, war der Bestellvorgang ohne Registrierung und Erstellung eines Kundenkontos im Online-Shop der Apotheke.

Geburtsdatum als Pflichtangabe

Hier wurde – unabhängig von dem bestellten Produkt / Medikament – das Geburtsdatum des Kunden sowie die Anrede als Pflichtangabe abgefragt.

Das BayLDA erließ daraufhin einen Bescheid gegen die Versandapotheke mit der Anrodnung, die Apotheke habe es zukünftig zu unterlassen, Geburtsdatum und Anrede (Herr / Frau), regelhaft und unabhängig vom bestellten Medikament abzufragen und zu speichern. Die Versandapotheke erhob Klage gegen den Bescheid des BayLDA vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

VG hielt an Bescheid fest

Medikament Das VG bestätigte, dass die Speicherung des Geburtsdatums als Pflichtangabe unzulässig ist. Zwar bestehe gem. Art. 6 Abs 1 lit. b DSGVO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung des Kunden, diese umfasse aber nicht das Geburtsdatum, wenn dieses für die „Erfüllung des Vertrags“ nicht notwendig sei.

Geburtsdatum nicht immer erforderlich

Die Abfrage des Geburtsdatums sei daher nur erforderlich, wenn ein altersabhängig zu dosierendes Medkament bestellt werde. Bei der Versandapotheke werde aber ein umfangreiches Sortiment an Waren angeboten, welche altersunabhängig konsumiert oder verwendet werden können.

Die Versandapotheke muss den Bestellvorgang daher entsprechend anpassen und darf das Gebutsdatum nur noch bei altersabhängig zu dosierenden Medikamenten abfragen.

In Bezug auf die Anrede, hatte die Apotheke das Auswahlfeld um die Möglichkeit „keine Angabe“ ergänzt und insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Nich nur Anbieter von Online-Shops sollten daher überprüfen, ob die Pflichtangaben tatsächlich für die Vertragerfüllung erforderlich sind oder hier auch Daten erhoben werden, die für die Abwicklung des Kaufvertrags gar nicht notwendig wären.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizin- & Informationstechnologierecht

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