Das Versterben des Mieters in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Mietgebrauch

Kürzlich hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass das Versterben des Mieters in der Mietwohnung und die dadurch mögliche Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt und die Erben des Verstorbenen deshalb unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zum Aufwendungs- oder Schadensersatz verpflichtet sind (Urteil vom 24.11.2020 – 15 C 59/20). 

Verstirbt ein Mieter in einer Mietwohnung, mit der möglichen Folge, dass dieser geraume Zeit nicht aufgefunden wird und es hierdurch zu erheblichen Reinigungs- und Instandsetzungskosten kommt, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und wer hierfür gegenüber dem Vermieter haftet. 

 Oftmals ist in solchen Fällen eine kostenträchtige Sonderreinigung notwendig. Grundsätzlich stehen dem Vermieter gegenüber den Erben jedoch keine Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche diesbezüglich zu. Es mangelt bereits an einer Pflichtwidrigkeit des Mieters. Das Sterben des Mieters in der Wohnung und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der Wohnung als Folge des Versterbens stellen keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Es fehlt bereits an einem Verschulden des Mieters. Auch liegt keine Pflichtwidrigkeit der Erben vor. In solchen Fällen fehlt es sowohl an einer vertraglichen Vereinbarung als auch an einem deliktischen Anspruch. Die Schönheitsreparaturklausel umfasst solche Fälle gerade nicht. 

Aus diesem Grunde ist in diesen Fällen, wohl selbst bei einem Suizid des Mieters, der Vermieter verpflichtet, solche Reinigungskosten selbst zu tragen. 

RA Matthias Hochheimer, Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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