Videoüberwachung von Spielplatz rechtfertigt Schmerzensgeld

Ein Kindergarten überwacht die – auch durch Externe nutzbare – Spielplatzfläche mit Videokameras; Das LG Berlin spricht 5.000,- EUR Schmerzensgeld zu.

Zu einer Kindertagesstätte, die sich in einem Mehrfamilenhaus befindet, gehört ein Spielplatz. Der Spielplatz im Außenbereich verfügt über Spielgeräte, Bänke, einen Sandkasten und ist umzäunt.

Die Bewohner des Mehrfamilienhauses können das Gelände des Innenhofs über eine Tür aus der Tiefgarage betreten.

Spielplatznutzung durch Hausbewohner

Der Gewerberaummietvertrag der Kindertagesstätte sieht vor, dass der Spielplatz – außerhalb der Öffnungszeiten – auch durch die Bewohner des Hauses genutzt werden darf.

2017 wurde in den Räumen der Kita eine Kamera installiert, die auf den Innenhof gerichtet ist. Registrierte die Kamera Bewegungen im Innnenhof wurde automatisch eine Nachricht an die im System hinterlegte Mobilfunknummer gesendet und die Kameraufnahme aktiviert.

Klage eines Hausbewohners auf Unterlassung

Ein Hausbewohner der im Innenhof sein Fahrzeug parkte und für den Urlaub belud, wurde durch die Kamera erfasst. Der Kita-Betreiber beschwerte sich aufgrund dieses Sachverhalts beim Vermieter und war der Ansicht das Abstellen des Kfz stelle einen Hausfriedensbruch dar.

Der Hausbewohner mahnte sodann die Kita wegen rechtswidriger Videoüberwachung ab und verklagte sie auf Unterlassung, wegen Filmen des Innenhofs ohne seine Zustimmung. Die Klage auf Unterlassung wurde zugunsten des Hausbewohners entschieden.

Klage auf Schmerzensgeldzahlung

In einer weiteren Klage verlangte  der Hausbewohner Schmerzensgeld für den Zeitraum 2017 bis 2019 in dem die Kita den Innenhof und die Hausbewohner unberechtigt gefilmt hatte.

Das Gericht war der Ansicht die rechtswidrige Videoüberwachung habe zu einem Schaden geführt. Hier wurde ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zugesprochen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht & IT-Recht

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