Keine Videoverhandlung bei Zulassungsausschuss-Sitzungen

Die mündlichen Verhandlungen vor den Zulassungsausschüssen für Ärzte dürfen nicht als Videokonferenz durchgeführt werden

Die in der Zulassungsverordnung vorgeschriebene mündliche Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte kann nicht durch eine Videokonferenz ersetzt werden – auch nicht während der Corona-Pandemie.

„Sitzung“ i.S.d. § 36 Ärzte-ZV meint eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder, an der auch die Vertragsärzte über deren Vertragsarztsitz entschieden wird, teilnehmen können. Andere Verfahrensformen als die Präsenzversammlung, wie beispielsweise eine Entscheidung im Umlaufverfahren oder die Durchführung als Telefon- oder Videokonferenz sind nicht zulässig. Für die Stimmabgabe gilt nichts anderes. 

Für eine Durchführung mittels Videokonferenz fehlt es nämlich an einer entsprechenden Regelung in der Zulassungsverordnung, wie sie zum Beispiel in der ZPO vorgesehen ist (vgl. § 128a ZPO). Dies wurde durch das Sozialgericht Schwerin entschieden.

Auch für die Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss für Ärzte kann und darf nichts anderes gelten; eine Verhandlung mittels Videokonferenz ist hier ebenfalls unzulässig, so das Sozialgericht Marburg in einem aktuellen Gerichtsbescheid.

RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht & IT-Recht

 

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