Einbindung von Google Fonts datenschutzrechtlich kritisch

Das Landgericht München I hat sich in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20) mit der Einbindung von Google-Fonts auf Webseiten beschäftigt. 

Eine Vielzahl von Internetseiten nutzen die von Google zur Verfügung gestellten Schriften (sog. Google-Fonts). Vorteil daran ist, dass die Internetseite stets gleich aussieht und der Schriftschnitt immer korrekt angezeigt wird.

IP-Adresse geht an Google-Server

Regelmäßig setzten die Webseiten-Programmierer Google-Fonts in einer dynamischen Variante ein. Dabei wird bei jedem Aufruf der Internetseite durch den Nutzer eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut und die entsprechende Schriftart geladen und ausgespielt. 

Bei einer derartigen dynamischen Einbindung von Google-Fonts wird bei jedem Verbindungsaufbau mit der Webseite die IP-Adresse des Nutzers an die Google-Server übertragen.

Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. DSGVO, da darüber Rückschlüsse auf die Person des Nutzers gezogen werden können und daher datenschutzrechtlich relevant. 

Einwilligung für dynamische Nutzung erforderlich

Da die Google-Server in den USA stehen, müsste der Nutzer zuvor – demnach vor dem Aufbau der Webseite bei Aufruf – eine DSGVO-konforme Einwilligung zur Übermittlung der IP-Adresse an Google abgeben.

Fehlt es an dieser Einwilligung sieht das Gericht einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers.

Handlungsbedarf erforderlich

Eine Einbindung der Schriften von Google-Fonts kann aber auch derart erfolgen, dass die Schriften vom Webseiten-Betreiber heruntergeladen und lediglich lokal zur Verfügung gestellt werden.

Bei dieser Gestaltungsvariante findet keine Kommunikation mit den Google-Servern und daher auch keine Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers an Google statt.

Es ist daher anzuraten, zu prüfen, ob auf den eigenen Webseiten Google-Fonts verwendet werden und wie diese eingebunden werden. Sofern hier die dynamische Variante verwendet wird, sollte auf die datenschutzrechtlich unproblematische lokale Variante umgestellt und diese implementiert werden.

Datenschutzerklärung anpassen

Ein entsprechender Hinweis auf die lokale Nutzung von Google-Fonts in der Datenschutzerklärung der Homepage macht Sinn und sollte ergänzt, bzw. die Datenschutzerklärung entsprechend abgeändert werden.

RAin Alexa Frey, Fachanawältin für Informationstechnologierecht

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