Chefarzt stellt falsche Zeugnisse aus & verliert Weiterbildungsbefugnis
In einem aktuellen Urteil bestätigte das Verwaltungsgerichts Minden (07.12.2021 Az. 7 K 1887/20) den Widerruf einer Weiterbildungsbefugnis des Chefarztes einer Klinik.
Der Chefarzt hatte die Weiterbilgungsbefugnis für die Weiterbildungsstätte Krankenhausabteilung für Orthopädie für die Basisweiterbildung Chirurgie, Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatzweiterbildung Kinder-Orthopädie, Zusatzweiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie sowie Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie inne.
Beschwerdeverfahren eingeleitet
Gegen den Chefarzt wurde ein Beschwerdeverfahren wegen der Verletzung von Weiterbildungspflichten eingeleitet, da er ein Zeugnis mit falschen Angaben ausgestellt haben soll.
Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, der Chefarzt durch die Aufsichtsbehörde aber ausdrücklich auf die Berufspflicht hingewiesen, wonach ein Arzt bei der Ausstellung von Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen habe.
Weiteres Zeugnis fehlerhaft
Für einen weiteren Arzt, der Teile seiner Ausbildung in Libyen abgeleistet hatte, stellte der Chefarzt mehrere Zwischenzeugnisse, nebst OP-Katalog aus. Darin bestätigte der Chefarzt mit seiner Unterschrift, dass der Arzt in einem vorgegebenen Zeitraum bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie unter seiner Leitung eigenständig durchgeführt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Chefarzt demselben Arzt ein „Zeugnis für die Weiterbildung zum Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ aus. Darin wurde die Durchführung von unfallchirurgischen Untersuchungstechniken durch den Chefarzt bestätigt.
Tatsächlich hatte der Arzt die unfallchirurgischen Techniken in seiner ärztlichen Tätigkeit in Libyen erlernt und nicht in der Krankenhausabteilung des Chefarztes oder einer anderen Abteilung des Krankenhauses abgeleistet.
Zudem wurde fälschlicherweise im Zeugnis aufgeführt, der libysche Arzt habe ununterbrochen unter der Aufsicht des Chefarztes in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Teilzeit gearbeitet, obwohl er dort erst zu einem späteren Zeitpunkt angestellt worden war.
Grob fahrlässiger Pflichtverstoß
Aufgrund des zuvor ausdrücklich erfolgten Hinweises im Beschwerdeverfahren, dass die Zeugnisse mit der entsprechenden Sorgfalt zu erstellen seien, ging das Gericht von einem zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen die Berufspflichten des Chefarztes aus. Die Weiterbildungsbefugnis wurde ihm daher entzogen.
RAin Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht